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STK 2018 5

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

Schwyz · 2019-12-13 · Deutsch SZ
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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

(U-act. 14.0.01): Mit Verfügung vom 03.02.2009 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz B.________, im Rahmen der Eheschutzmassnahmen, rückwirkend per 04.07.2007, zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau F.________ in der Höhe von Fr. 9‘000.00 und an seine Tochter D.________ in der Höhe von Fr. 4‘000.00. Der Entscheid wurde am 22.06.2009 durch das Kantonsgericht Schwyz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Klage vom 26.11.2009 beantragte F.________ die Scheidung. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht Schwyz noch hängig. B.________ kam seinen Unterhaltspflichten für die Monate Januar 2011 bis April 2016 anfänglich nur ungenügend und letztlich gar nicht mehr nach:

- Für die Monate Januar 2011 bis September 2011 leistete B.________ F.________ und D.________ monatlich Unterhaltszah- lungen in der Höhe von Fr. 7‘000.00 statt der monatlich total ge- schuldeten Fr. 13‘000.00, wodurch er Fr. 54‘000.00 zu wenig an den Unterhalt bezahlte.

- Für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 leistete B.________ F.________ und D.________ monatlich Unterhaltszah- lungen in der Höhe von Fr. 4‘000.00 statt der monatlich total ge- schuldeten Fr. 13‘000.00, wodurch er Fr. 27‘000.00 zu wenig an den Unterhalt bezahlte.

- Für die Monate Januar 2012 bis April 2016 leistete B.________ kei- ne Unterhaltszahlungen mehr an F.________ und D.________, wo- durch er Fr. 676‘000.00 zu wenig an Unterhalt bezahlte.

- Insgesamt bezahlte B.________ im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 Fr. 757‘000.00 zu wenig an Unterhalt an F.________ und D.________. Mit Arrestbefehl vom 13.12.2011 des Bezirksgerichts Schwyz erwirkte F.________ aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen die Ver- arrestierung der monatlichen Mietzinszahlungen in der Höhe von

Kantonsgericht Schwyz 3 Fr. 3‘750.00 und der monatlichen Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 1‘527.80 von K.________ an den Beschuldigten, des Bankkontos xx bei der M.________ (Bank) und der Liegenschaften GB yy / GB zz / GB ww / GB vv / GB uu. Aufgrund des Arrestbefehls hatte K.________ seine Zahlungspflichten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘277.80 betref- fend N.________ nicht mehr an B.________, sondern an F.________ zu leisten. Insgesamt konnten F.________ und D.________ so stellvertre- tend für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von B.________ einen Betrag von Fr. 166‘773.05 einholen. Für den Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 hat B.________ ge- genüber F.________ und D.________ folglich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 590‘226.95 ausstehend. Als selbstständig praktizierender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort) erzielte B.________ in den Jahren 2006 bis 2009 fol- gende jährliche Nettoeinkommen:

- 2006 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 409‘458.00 (Steuerver- anlagung 2006),

- 2007 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 462‘066.00 (Steuerver- anlagung 2007),

- 2008 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 601‘131.00 (Steuerver- anlagung 2008),

- 2009 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 852‘153.00 (Steuerver- anlagung 2009). Nachdem B.________ im Jahr 2010 seinen Wohnort von P.________ (ehem. Wohnort) in den Kanton Q.________ verlegt hatte und nun im Angestelltenverhältnis als O.________ (Beruf) tätig war, erzielte er ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 118‘900.00 (Steuerveran- lagung 2010). Seit 2011 lebt B.________ in R.________ und erzielt dort als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis bei seiner Lebenspartnerin S.________ ein wesentlich geringeres Nettoeinkommen:

- 2011 ein jährliches Nettoeinkommen von € 27‘801.00, entspricht ca. Fr. 33‘826.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2011, 1 € ≈ Fr. 1.2014),

- 2012 ein jährliches Nettoeinkommen von € 38‘431.00, entspricht ca. Fr. 46‘398.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2012, 1 € ≈ Fr. 1.2073),

- 2013 ein jährliches Nettoeinkommen von € 19‘659.00, entspricht ca. Fr. 24‘138.60 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2013, 1 € ≈ Fr. 1.2256),

Kantonsgericht Schwyz 4

- 2014 ein jährliches Nettoeinkommen von € 27‘600.00, entspricht ca. Fr. 33‘195.10 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2014, 1 € ≈ Fr. 1.2027). B.________ verfügt über ein grosses, liquides Vermögen und ist im Be- sitz von mehreren Liegenschaften im In- und Ausland. Darunter befindet sich u.a. eine T.________ in P.________ (ehem. Wohnort), mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00. B.________ verfügt daneben auch über eine Liegenschaft in Portugal, die er an Dritte vermietete. Er nahm in den Jahren 2011 bis 2014 mit die- ser Liegenschaft umgerechnet total mindestens Fr. 29‘177.46 ein (gemäss Währungskurs per 31.12. des betreffenden Jahres). Um diese Liegenschaft zu unterhalten, investierte er in den Jahren 2011 bis 2014 umgerechnet ungefähr Fr. 106‘810.10, bestehend aus folgenden jährli- chen Investitionen:

- im Jahr 2011 € 23‘511.52, entspricht Fr. 28‘607.60 (gemäss Währungskurs per 31.12.2011, 1 € ≈ Fr. 1.2014),

- im Jahr 2012 € 21‘560.69, entspricht Fr. 26‘030.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2012, 1 € ≈ Fr. 1.2073),

- im Jahr 2013 € 29‘340.53, entspricht Fr. 35‘960.30 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2013, 1 € ≈ Fr. 1.2256),

- im Jahr 2014 € 13‘478.90, entspricht Fr. 16‘211.30 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2014, 1 € ≈ Fr. 1.2027). B.________ wusste, dass er gegenüber F.________ monatliche Unter- haltspflichten in der Höhe von Fr. 9‘000.00 und gegenüber D.________ monatliche Unterhaltspflichten in der Höhe von Fr. 4‘000.00 hat. Es wäre B.________ durchaus möglich gewesen, diesen Unterhaltspflichten nachzukommen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung hätte er als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder selbst als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. B.________ nahm als selbstständig erwer- bender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort), gegenüber seinem Verdienst als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebens- partnerin S.________ in Deutschland, mehr als das Zehnfache ein. Als angestellter O.________ (Beruf) in Q.________ erzielte er ein dreimal so hohes Einkommen wie als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebenspartnerin. Der seit dem Jahr 2011 erwirtschaftete Verdienst als er- fahrener angestellter O.________ (Beruf) ist selbst für deutsche Verhält- nisse äusserst tief. Es wäre B.________ ohne Weiteres möglich gewe- sen, eine andere Anstellung anzunehmen, bei der er ein deutlich höheres Einkommen erzielt hätte, oder aber Vermögen (etwa Liegenschaften) auf F.________ und D.________ übertragen zu lassen, um dadurch seinen Unterhaltszahlungen nachzukommen. Zudem tätigte er für die Jahre 2011 bis 2014 Investitionen für eine Liegenschaft in Portugal, statt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. B.________ verletzte da-

Kantonsgericht Schwyz 5 durch bewusst seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber F.________ und D.________. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) am 22. August 2016 Einsprache (U-act. 14.0.05). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Anklagebehörde) hielt daraufhin am Strafbefehl fest (U-act. 15.0.01) und überwies diesen am 2. November 2016 als Anklage der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 0.0.01/Vi-act. 1). Am

20. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 50). Mit Urteil vom gleichen Datum sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Be- schuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB frei, verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘445.00 auf die Staats- kasse und entschädigte den Beschuldigten aus derselben mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). C. Dagegen meldeten D.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1; Vi- act. 52), F.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2; Vi-act. 53) sowie die An- klagebehörde (Vi-act. 56 f./KG-act. 2) rechtzeitig Berufung an. In der Folge reichte die Privatklägerin 1 innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb ihre Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrie- ben wurde (STK 2018 6 vom 2. März 2018). Die Privatklägerin 2 reichte zwar eine Berufungserklärung ein, zog diese aber wieder zurück, sodass ihre Beru- fung infolge Rückzugs mit Verfügung vom 7. November 2018 ebenfalls abge- schrieben wurde (STK 2018 4 vom 7. November 2018). Die Anklagebehörde stellte mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 15. Februar 2018 die folgen- den Anträge (KG-act. 3, Ziff. II):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1‘400.00 zu bestra-

Kantonsgericht Schwyz 6 fen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen zu sprechen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerle- gen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der beschuldigten Person keine Entschädigung zuzusprechen.

5. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa- che zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzu- weisen. Das erstinstanzliche Gericht sei anzuweisen, die Akten des Scheidungsverfahrens betreffend die Aussagen von Herrn H.________ beizuziehen (angefochtenes Urteil, S. 12, Ziff. 2.2.5.1), evtl. diesen als Zeuge einzuvernehmen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Nachdem sich sowohl die Anklagebehörde als auch der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten (vgl. KG-act. 3, 13 und 14; vgl. auch KG-act. 15 und 16), wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 für die weitere Behandlung der Berufung das schriftli- che Verfahren angeordnet (KG-act. 17). Am 7. November 2018 reichte die Anklagebehörde die schriftliche Begründung der Berufung ein und wiederholte ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge (KG-act. 19; vgl. KG-act. 3, Ziff. II). Der Beschuldigte erstatte daraufhin am 22. März 2019 die schriftliche Berufungsantwort mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 28, S. 11):

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:

1. Der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv- ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen focht die Anklagebehörde das Urteil vollumfänglich an und das Berufungsgericht überprüft dieses in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu ver- fügt oder verfügen könnte. Geschützt werden die Gläubigerrechte jener Per- sonen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beru- hen (BGE 122 IV 207, E. 3d; vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. A. 2013, § 26 N 23). Ein Beispiel hierfür sind die vom Zivilrichter während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festgelegten Ansprüche gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (vgl. Bosshard, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 10 zu Art. 217 StGB). Rechtskräftige Zivilurteile über Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich (BGE 93 IV 1, Regeste; Bosshard, a.a.O., N 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 29). Steht die geschuldete Leistung durch Zivilurteil fest, spricht man im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht des Täters von der so- genannten indirekten Methode (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 und 20 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 217 StGB). Demgegenüber stellt der Strafrichter nach der sogenannten direkten Methode den Umfang und den Bestand der Leistungspflicht aus eigener Kognition fest (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Tathandlung nach Art. 217 Abs. 1 StGB besteht in der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflichten im Zeit- punkt der Fälligkeit trotz Leistungsfähigkeit (echtes Unterlassungsdelikt; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30). Auch wer nur einen Teil der Schuld tilgen könnte, dies aber unter- lässt, erfüllt den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB (Trechsel, a.a.O., N 12 zu Art. 217 StGB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 10 30 vom

14. Juli 2010, E. 3d). Ob ein Erfolg eintritt, der Betroffene mithin in Not gerät oder tatsächlich unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle (Straten- werth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 15). Strafbar macht sich indessen nur, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegen- den Unterhalts- oder Unterstützungspflicht verfügt oder verfügen könnte. Massgebend ist, ob der Pflichtige im Rückblick auf den betreffenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten (Do- natsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 15; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 31). Bei der Bestim- mung der verfügbaren Mittel des Pflichtigen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen (BGE 121 IV 272, E. 3c; Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). In das Existenzminimum des Schuldners kann demnach nur eingegriffen werden, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist (vgl. BGE 111 III 13, E. 5; vgl. Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). Erlauben es dem Pflichtigen seine tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten, so ist zu prüfen, ob er keine ihm nach den Umständen zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können und ob er insofern seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16; vgl. Bosshard, a.a.O., N 5 zu Art. 217 StGB; vgl. BGE 126 IV

Kantonsgericht Schwyz 9 131, E. 3a f.; vgl. auch EGV-SZ 1984 Nr. 37). Strafbar macht sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies, wer es unterlässt, ihm offen- stehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebundenes Vermögen liquid zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.248/2004 vom 28. Okto- ber 2004, E. 3.2; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Bosshard, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16).

3. Die Vorderrichterin ging im angefochtenen Urteil von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus. Die Anklagebehörde führe in Bezug auf die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe, er sei keiner besser entlohnten berufli- chen Tätigkeit nachgegangen und habe sein Vermögen nicht zur Unterhalts- bezahlung, sondern etwa für Investitionen in eine Liegenschaft in Portugal eingesetzt, mehrere für die Subsumtion unter den angeklagten Straftatbestand zentrale tatsächliche Elemente nicht auf. Der Strafbefehl erfülle hinsichtlich dieser Punkte die formellen Anforderungen einer Anklageschrift nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.2).

a) Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhob (Niggli/Heimgartner, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 9 StPO). Im Anklagesachverhalt müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (sog. Umgrenzungsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2 und 140 IV 188, E. 1.3; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 36 f. zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (sog. Im- mutabilitätsprinzip; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Der Verfahrensgegenstand kann

Kantonsgericht Schwyz 10 demnach ab dem in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO definierten Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 2 und Abs. 3 StPO seien erfüllt (vgl. Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 9 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 9 StPO). Schliesslich muss die be- schuldigte Person der Anklage die für die Verteidigung notwendigen Informa- tionen entnehmen können, damit sie sich effektiv verteidigen kann (sog. In- formationsfunktion; vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 9 StPO; vgl. Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 9 StPO). Dementsprechend hat die Anklage- schrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63, E. 2.2).

b) Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich zusammenge- fasst entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen per 4. Juli 2007 rechtskräftig zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9‘000.00 und an die Privat- klägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden und dass das Scheidungsver- fahren noch hängig sei. Weiter enthält der Anklagesachverhalt eine Auflistung der Beträge, welche der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Januar 2011 bis April 2016 den Privatklägerinnen je zu wenig an Unterhalt bezahlt haben soll (insgesamt Fr. 757‘000.00). Durch Verarrestierung von monatlichen Mietzins- zahlungen von Fr. 3‘750.00 und monatlichen Teilzahlungen von Fr. 1‘527.80 von K.________ an den Beschuldigten hätten die Privatklägerinnen stellver- tretend für die ausstehenden Unterhaltszahlungen einen Betrag von Fr. 166‘773.05 einholen können, sodass für den Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 total Unterhaltsbeiträge von Fr. 590‘226.95 ausstehend seien. Ferner lässt sich dem Anklagesachverhalt die Höhe der jährlichen Nettoein- kommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 entnehmen und es wird

Kantonsgericht Schwyz 11 festgehalten, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen ver- füge. Er sei im Besitz von mehreren Liegenschaften im In- und Ausland, u.a. einer T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie einer Liegenschaft in Portugal, die er an Dritte vermietet habe. Mit dieser Liegenschaft habe er in den Jahren 2011 bis 2014 umgerechnet total mindestens Fr. 29‘177.46 eingenommen. Zudem habe er umgerechnet ungefähr Fr. 106‘810.10 investiert, um diese Liegen- schaft zu unterhalten. Der Anklagesachverhalt enthält eine Auflistung der jähr- lichen Investitionen in Euro inklusive der entsprechenden Frankenbeträge für die Jahre 2011 bis 2014. Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe um die den Privatklägerinnen geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 9‘000.00 resp. Fr. 4‘000.00 gewusst. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, diesen Unterhaltspflichten nachzukommen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung hätte er als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. Der Beschuldigte habe als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort) mehr als das Zehnfache und als angestellter O.________ (Beruf) in Q.________ das Dreifache gegenüber seinem Verdienst als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebenspartnerin S.________ in Deutschland eingenommen. Der seit dem Jahr 2011 erwirtschaftete Verdienst als erfahre- ner angestellter O.________ (Beruf) sei selbst für deutsche Verhältnisse äus- serst tief. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, eine andere Anstellung anzunehmen, bei welcher er ein deutlich höheres Einkom- men erzielt hätte, oder aber Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privat- klägerinnen übertragen zu lassen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukom- men. Zudem habe er in den Jahren 2011 bis 2014 Investitionen in eine Lie- genschaft in Portugal getätigt, statt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten verletzt (vgl. U-act. 14.0.01).

Kantonsgericht Schwyz 12 aa) Die Vorderrichterin erwog, im Strafbefehl seien mit Ausnahme der frühe- ren vom Beschuldigten erzielten hohen Einkommen keine weiteren tatsächli- chen Umstände aufgeführt, anhand derer sich ableiten lasse, weshalb es dem Beschuldigten nach Meinung der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich ge- wesen wäre, eine besser entlohnte Tätigkeit auszuüben, die ihm die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermöglicht hätte. Der Strafbefehl enthalte keinerlei An- gaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt sowie zur da- maligen wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf), aufgrund derer sich erschliessen würde, welche Möglich- keiten eines Mehrverdienstes der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe. Zudem seien keine Informationen zur Höhe des mutmasslichen Einkommens vorhanden, das der Beschuldigte bei Ausübung einer anderen Tätigkeit hätte erzielen können (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4; vgl. auch E. II.3.5.1). Bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachver- haltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Um- stände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorga- ben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht hinreichend erkennbar, welches Verhalten resp. welche Nichtwahrnehmung von Chancen oder Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht würden (an- gefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4). bb) Dem Anklagesachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Be- ruf) im Angestelltenverhältnis aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen hätte erzielen können und dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine andere Anstellung anzunehmen. Damit wird der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe seine familienrechtlichen Un- terhaltspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu hätte verfügen können, hinreichend deutlich, zumal sich aus der Anklage ergibt, in welchem Beruf der Beschuldigte ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Als

Kantonsgericht Schwyz 13 Grundlage für die Möglichkeit eines Mehrverdiensts wird in der Anklageschrift die jahrelange Berufserfahrung des Beschuldigten angeführt. Insofern geht aus der Anklage hervor, dass der Beschuldigte seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte, weil es ihm aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung möglich und zumutbar gewesen wäre, als selbstständig erwerbender oder als angestellter O.________ (Beruf) eine deutlich besser bezahlte Tätigkeit auszuüben. Angesichts dessen, dass Un- genauigkeiten in der Anklageschrift solange nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017, E. 2.2), ist aufgrund fehlender Angaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt resp. zur wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf) sowie zur Höhe des mutmasslichen Einkommens nicht von einer Verletzung des Ankla- gegrundsatzes auszugehen. Es ist abgesehen davon Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 1.3, m.w.H.). cc) Die Erstrichterin erwog weiter, im Strafbefehl werde auf die Frage, ob dem Beschuldigten ein Zugriff auf sein Vermögen zumutbar gewesen wäre, kein Bezug genommen. Vielmehr werde allein aufgrund des vorhandenen Vermögens in Form der Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal darauf geschlossen, dass der Beschuldigte zur Begleichung seiner Unterhaltspflichten Vermögen auf die Privatklägerinnen hätte übertragen kön- nen und müssen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). Auch werde im Strafbefehl nicht dargelegt, ob die in den Jahren 2011 bis 2014 in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen des Beschuldigten getätigt worden seien (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.4). Tatsächliche Umstände, die darauf schliessen lassen würden, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sein Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Privatklägerinnen anzugreifen, seien im Strafbefehl nicht

Kantonsgericht Schwyz 14 aufgeführt. Insbesondere werde in keiner Weise Bezug auf den Bedarf der Privatklägerinnen genommen und auch nicht ausgeführt, dass es sich beim infrage kommenden Vermögen allenfalls um für das Alter angespartes han- deln würde. Auch bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachverhaltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Umstände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorgaben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht näher ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). dd) Im Anklagesachverhalt wird ausgeführt, der Beschuldigte verfüge über ein grosses, liquides Vermögen und sei im Besitz von mehreren Liegenschaf- ten im In- und Ausland. Darunter befinde sich eine T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620'000.00. Ausserdem verfüge er über eine Liegenschaft in Portugal, in deren Unterhalt er im Jahr 2011 umgerechnet Fr. 28‘607.60, im Jahr 2012 Fr. 26‘030.90, im Jahr 2013 Fr. 35‘960.30 und im Jahr 2014 Fr. 16‘211.30 investiert habe. Um seinen Unterhaltszahlungen nachzukommen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen. Der Vorwurf an den Beschuldigten, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt zu haben, obschon er über die Mittel dazu (in Form von grossem und liquidem Vermögen) verfügt habe, geht aus diesen Ausführungen ausreichend deutlich hervor. Der Formu- lierung in der Anklageschrift, es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen, lässt sich zumindest implizit entnehmen, dass dem Beschuldigten für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zumutbar gewesen wäre, sein Ei- gentum an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und in Portu- gal entweder mit Einverständnis der Privatklägerinnen auf sie zu übertragen

Kantonsgericht Schwyz 15 oder es zu verkaufen und den Erlös für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten einzusetzen. Entsprechend besteht keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn der Anklagesachverhalt nicht darlegt, ob die in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus Vermögen oder aus Einkommen stammen. Zum Bedarf der Privatklägerinnen muss sich die Anklage nicht äussern, zumal es wie vorstehend in E. 2 beschrieben keine Rolle spielt, ob ein Erfolg eintritt, d.h., ob die von der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Betroffenen in Not geraten bzw. tatsächlich unterstützungsbedürftig sind. Das Fehlen dieser An- gaben in der Anklageschrift lässt einzig den Schluss zu, dass die Anklage- behörde nicht davon ausging, der Beschuldigte hätte zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten in sein Existenzminimum eingreifen müssen, da für einen sol- chen Eingriff nach den Grundsätzen der Lohnpfändung vorausgesetzt wäre, dass die Privatklägerin zur Deckung ihres Notbedarfs auf einen solchen Ein- griff angewiesen wäre (vgl. vorstehend E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.113/2007 vom 12. Juni 2007, E. 3.3). Die Vorderrichterin zog in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Vermögensanzehr die im Rahmen der Fest- setzung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen entwickelten Kriterien heran (angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Das Bundesgericht setzt in diesem Zusammenhang jedoch einzig voraus, dass die beschuldigte Person es unter- lässt, ihr offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebunde- nes Vermögen liquid zu machen (vgl. vorstehend E. 2 und nachstehend E. 5c). In Anbetracht dessen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, nur, weil die im Rahmen der Festsetzung von familienrechtlichen Unter- haltsbeiträgen geltenden Kriterien keinen Eingang in die Anklage fanden. In der Anklageschrift musste demnach nicht festgehalten werden, ob das Ver- mögen des Beschuldigten für das Alter angespart war. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen lässt, er habe seine Unterhaltspflichten verletzt, indem er es unterliess, hierfür sein liquides Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohn- ort) und Portugal einzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 16

c) Zusammengefasst geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, seit wann der Beschuldigte den Privatklägerinnen gestützt auf welche Entscheide je wie viel an Unterhalt schuldet. Der Umfang der Leistungspflicht ist in der Anklage damit gestützt auf die sogenannte indirekte Methode konkret dargelegt (vgl. aber nachstehend E. 5a betreffend den Volljährigenunterhalt der Privatkläge- rin 1). Dem Beschuldigten ist es möglich, sich in dieser Hinsicht zu verteidi- gen. Weiter lässt sich der Anklageschrift entnehmen, in welchem Zeitraum der Beschuldigte den Privatklägerinnen in welcher Höhe zu wenig an den Unter- halt bezahlt haben soll und welchen Betrag letztere aus einer Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen einholen konnten. Insgesamt habe der Beschuldigte im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 Fr. 757‘000.00 zu wenig an den Unterhalt der Privatklägerinnen bezahlt und es seien nach Abzug des verarrestierten Betrags von Fr. 166‘773.05 Unter- haltszahlungen von Fr. 590‘226.95 ausstehend. Für den Beschuldigten ist insofern ersichtlich, für welchen Tatzeitraum und Deliktsbetrag ihm das mehr- fache Nichterfüllen von familienrechtlichen Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vorgeworfen wird. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person sind im Ankla- gesachverhalt grundsätzlich finanzielle Mittel aufzuführen, die den Lebensun- terhaltsbedarf in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten übersteigen. Möglich ist aber auch, dass die Anklage erhebliche verfügbare Vermögenswerte der be- schuldigten Person nennt, deren Bestand über den Zeitraum der Unterhalts- pflicht gleich oder unwesentlich verändert bleibt, was darauf schliessen lässt, dass die beschuldigte Person sie nicht zum Lebensunterhalt benötigte und somit für die Unterhaltspflicht hätte verwenden können (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Der Anklageschrift lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen verfügt habe; so u.a. über eine T.________ mit einem ge- schätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie über eine Liegenschaft in Portugal, aus deren Vermietung er in den Jahren 2011 bis 2014 total

Kantonsgericht Schwyz 17 Fr. 26‘177.46 eingenommen und in welche er im gleichen Zeitraum total Fr. 106‘810.10 investiert habe. Angesichts dessen konnte im Anklagesachver- halt auf Angaben zum Lebensunterhaltsbedarf des Beschuldigten verzichtet werden. Dies insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstands, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 2 die Berechnung des Unterhalts anhand der einstufig-konkreten Methode erfolgte und keine Existenzminima berechnet wurden (vgl. U-act. 3.1.24, E. 5a und 5d; vgl. U-act. 3.1.25, E. 3b.aa). Wie vorstehend in E. 3b.bb und 3b.dd beschrieben, lässt sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen, er hätte zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten sein Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal auf die Privatklägerinnen übertragen resp. eine andere Anstellung als O.________ (Beruf) annehmen können, bei der er aufgrund seiner jahrelan- gen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte. Zudem wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die in die Liegenschaft in Portugal investierten Gelder nicht für den Unterhalt der Privatklägerinnen ein- gesetzt zu haben. Dass der Beschuldigte im Tatzeitraum leistungsfähig gewe- sen sein soll, lässt sich der Anklage demnach durchaus entnehmen und er- möglicht dem Beschuldigten eine entsprechende Verteidigung. Weil der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nur als Vorsatzdelikt strafbar ist (Art. 217 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), ist dem Anklageprinzip in Bezug auf die Vorsatzelemente Genüge getan, wenn die Anklage im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts einen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand enthält (BGE 103 Ia 6, E. 1d; BGE 120 IV 348, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Die Anklage erfüllt diese Anforderungen, indem einleitend der Vor- wurf an den Beschuldigten festgehalten wird, sich der mehrfachen Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB strafbar gemacht zu haben, begangen dadurch, dass er vorsätzlich seine familienrechtlichen Un- terhaltsplichten nicht erfüllte, obschon er über die Mittel dazu verfügte oder

Kantonsgericht Schwyz 18 verfügen könnte. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine monatlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Privatklägerinnen gekannt und bewusst verletzt zu haben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesen Punkten somit nicht vor.

4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO, in dubio pro reo). Dem Gericht ist es gemäss diesem Grundsatz untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklich- te. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag- ten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung müssen gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissen- hafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).

a) Die Erstrichterin erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte anerkenne den Sachverhalt mit Ausnahme des Betrags, mit dem sich die Privatklägerin- nen aus der Verarrestierung stellvertretend für die ausstehenden Unterhalts- zahlungen hätten bezahlt machen können, und des Umstands, dass er eine

Kantonsgericht Schwyz 19 besser entlohnte Tätigkeit hätte ausüben können (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2). So habe er bestätigt, dass er gemäss der bei den Akten liegenden Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen rückwir- kend per 4. Juli 2007 zu Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid sei vom Kantonsgericht am 22. Juni 2009 bestätigt wor- den (U-act. 3.1.25) und in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschul- digte bestreite weder die festgesetzte Leistungspflicht noch, dass das Schei- dungsverfahren während des gesamten Tatzeitraums pendent gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1). Weiter stelle der Beschuldigte nicht in Ab- rede, im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 die Unterhaltszahlungen anfänglich nur ungenügend und letztlich gar nicht mehr erbracht zu haben. Entsprechend den bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen (U-act. 3.1.13 ff.) und Kontoauszügen (U-act. 3.1.06 ff.) sowie der Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15–

17) sei in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 monatlich Fr. 7‘000.00 und für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich Fr. 4‘000.00 zugunsten der Privatklägerinnen geleistet habe und dass er ab Januar 2012 bis April 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.2). Die Erstrichterin hielt ferner fest, die im Strafbefehl aufgeführten jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 seien unbestritten geblieben. Auch die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal habe der Beschuldigte anerkannt (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14, 20 und 24). Sowohl die Nettoeinkommen des Beschuldig- ten als auch die Eigentumsanteile an den Liegenschaften seien durch die Steuerrechnungen und -veranlagungen aktenmässig belegt (U-act. 1.1.04– 1.1.18.; vgl. U-act. 11.1.05). Die jährlichen Investitionen des Beschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 20 ergäben sich aus der von ihm erstellten Zusammenstellung (vgl. U-act. 9.0.07) und seien von ihm anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung nicht infrage gestellt worden (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Es sei davon auszugehen, dass eine Übertragung der hälf- tigen Miteigentumsanteile des Beschuldigten an den beiden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal an die Privatklägerinnen in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Dies bestreite der Beschuldigte auch nicht (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.6). Des Weiteren sei unbe- stritten und aktenmässig belegt, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarres- tierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen hätten bezahlt machen können (U-act. 9.0.10; vgl. U-act. 3.1.17). Mangels Relevanz für die Frage der Tatbestandsmässigkeit von Art. 217 Abs. 1 StGB könne aber offenbleiben, ob die Privatklägerinnen einen höheren als den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 166‘773.05 auf diese Weise hätten einholen können, wie dies der Beschuldigte geltend mache (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.4; vgl. nachstehend E. 5b).

b) Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde setzen sich im Beru- fungsverfahren mit der erstinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts in den vorstehend genannten Punkten auseinander, weshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Erstrichterin verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG, vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1–II.2.2.4). In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal anerkannt, ist zu konkretisieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung davon sprach, „die Immobilien“ würden ihm resp. ihnen beiden zu 50% gehören (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14). Er präzisierte jedoch nicht, von welchen Immobilien er sprach, und erwähnte auf die T.________ angesprochen nicht, dass diese wie die Liegenschaft in Portugal im Miteigentum stehe (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1,

Kantonsgericht Schwyz 21 Frage 24 und 19 f.). In den bei den Akten liegenden Steuererklärungen des Beschuldigten ist in der Gemeinde P.________ (ehem. Wohnort) nebst der Geschäftsliegenschaft an der I.________strasse eine weitere Privatliegen- schaft an der J.________strasse aufgeführt (vgl. U-act. 1.1.04 ff.). Insofern ergibt sich aus der Aussage des Beschuldigten nicht eindeutig, auf welche Immobilie er sich nebst der Liegenschaft in Portugal bezog. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte in der vom 11. April 2011 datierenden Verkehrs- wertschätzung der T.________ an der I.________strasse als einziger Ei- gentümer genannt wird (Vi-act. 3.1.27), ist aber als erstellt zu erachten, dass diese Liegenschaft im Alleineigentum des Beschuldigten stand und es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, diese auf die Privatklägerinnen zu übertra- gen. Dass der Beschuldigte die T.________ nicht freiwillig auf die Privatkläge- rinnen übertragen wollte, weil diese auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und man das Geld nur einmal verteilen könne (Vi- act. 50, Ziff. II.1, Frage 24), spricht im Übrigen nicht gegen deren Übertrag- barkeit. Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten auch möglich gewesen wäre, die T.________ zu verkaufen, zumal er seit dem

1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in der T.________ von Frau S.________ in Deutschland angestellt (U-act. 9.0.05; vgl. vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 2) und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war. Letztere ver- mietete er seit dem 1. Januar 2010 an Herrn K.________ (U-act. 9.0.08), dem er per demselben Datum die U.________ verkaufte (U-act. 9.0.09). Aus der genannten Verkehrswertschätzung ergibt sich ein Verkehrswert der T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) per 11. April 2011 von Fr. 620‘000.00 (Vi-act. 3.1.27, S. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die T.________ im Verlaufe des Tatzeitraums bis Ende April 2016 an Wert verloren hätte, weshalb auch mangels diesbezüglicher Ausführungen des Be- schuldigten von einem Verkehrswert der T.________ an der I.________strasse im Tatzeitraum von Fr. 620‘000.00 auszugehen ist. Betref- fend die im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft in

Kantonsgericht Schwyz 22 Portugal ergibt sich aus den Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 ein Steuerwert von Fr. 250‘000.00 (U-act. 1.1.07, S. 16 und 18; U-act. 1.1.09, S. 16; U-act. 1.1.11, S. 17; U-act. 1.1.13, Steuererklärung 2010, Liegen- schaftsverzeichnis 2010; vgl. auch U-act. 1.1.05, S. 16 und 18). Auch in Be- zug auf diese Liegenschaft liegen keine Anhaltspunkte eines Wertverlusts bis Ende April 2016 vor, womit von einem Wert des Miteigentumsanteils des Be- schuldigten im Tatzeitraum von zumindest Fr. 250‘000.00 auszugehen ist. In Bezug auf die jährlichen Investitionen des Beschuldigten in die Liegenschaft in Portugal sind seiner Zusammenstellung entsprechend folgende in der An- klageschrift aufgeführten Investitionsbeträge in den Jahren 2011 bis 2014 als erstellt zu erachten: € 23‘511.52 im Jahr 2011 (entspricht Fr. 28‘607.60 gemäss Währungskurs per 31.12.2011), € 21‘560.69 im Jahr 2012 (entspricht Fr. 26‘030.90 gemäss Währungskurs per 31.12.2012), € 29‘340.53 im Jahr 2013 (entspricht Fr. 35‘960.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2013) und € 13‘478.90 im Jahr 2014 (entspricht Fr. 16‘211.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2014; U-act.9.0.07; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. ange- fochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zwar aussagte, es sei korrekt, dass er von Januar 2011 bis September 2011 insgesamt lediglich Fr. 7'000.00 pro Monat bezahlt habe, aufgrund der vom 21. März 2011 datierenden Gutschriftsanzeige einer Zahlung des Beschuldigten von Fr. 16‘000.00 an die Privatklägerin 2 mit der Mitteilung „Dezember 2010: CHF 3.000, Januar 2011: CHF 3.000, Februar 2011: CHF 5.000, März 2011: CHF 5.000“ (U-act. 3.1.14; vgl. auch U-act. 3.1.03) ist aber erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2011 bis September 2011 nebst den monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 7‘000.00 zusätzlich einmalig Fr. 13‘000.00 an den Unterhalt der Privatklä- gerinnen leistete. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für

Kantonsgericht Schwyz 23 die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an die Privatklä- gerinnen leistete und für die Monate Januar 2012 bis April 2016 keinen Unter- halt bezahlte.

5. a) Für die Strafbarkeit nach Art. 217 Abs. 1 StGB ist wie einleitend in E. 2 beschrieben vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person eine familien- rechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht trifft. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte mit rechtskräftiger Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen rückwirkend per 4. Juli 2007 zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 9‘000.00 und an die Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 4‘000.00 verpflichtet wurde (vgl. vorste- hend E. 4a; vgl. U-act. 3.1.24 f. und 8.1.04). Dieses rechtskräftige Zivilurteil ist nach der Praxis des Bundesgerichts verbindlich (vgl. vorstehend, E. 2), wes- halb betreffend die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 von einer Unterhaltspflicht des Beschuldigten im Umfang von monatlich Fr. 9‘000.00 auszugehen ist (sog. indirekte Methode). Betref- fend die Privatklägerin 1, welche am ________ geboren und mithin am ________ volljährig wurde (vgl. U-act. 3.1.24, S. 1), ist für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 gestützt auf diese Verfügung entsprechend der indirekten Methode von einer Leistungspflicht des Beschuldigten von monat- lich Fr. 4‘000.00 auszugehen. Die Leistungspflicht erstreckt sich bis Ende April 2013, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund der Fälligkeit des Betrags im Vor- aus für den angefangenen Monat nach dem 18. Geburtstag der Berechtigten ebenfalls noch aufzukommen hat (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 4 zu Art. 277 ZGB). Angesichts dessen, dass der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Februar 2009 die Kin- derunterhaltspflicht zeitlich nicht begrenzte bzw. keinen Unterhalt über die Mündigkeit der Privatklägerin 1 hinaus festlegte (vgl. U-act. 3.1.24, S. 14) und im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschuldigte und

Kantonsgericht Schwyz 24 die Privatklägerin 2 zugunsten der Privatklägerin 1 einen bedingungslosen Kindesunterhalt über deren Volljährigkeit hinaus vereinbart hätten (vgl. U-act. 3.1.21, S. 3; vgl. U-act. 3.1.11), ist anhand der sog. direkten Me- thode zu bestimmen, ob ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 weiterhin eine Leistungspflicht des Beschuldigten bestand. Das Vorbringen der Anklagebehörde, es sei nicht Sache der Strafbehörde, die zivilrechtlich festgelegte Unterhaltspflicht zu überprüfen (KG-act. 19, Ziff. III.2.c), ist nicht stichhaltig, weil sich die Verfügung vom 3. Februar 2009 zum Volljährigenun- terhalt nicht äusserte und in einem solchen Fall der allgemeine Grundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZGB gilt, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (vgl. Bettler, Volljährigenunterhalt im Schei- dungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 927). Ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 fehlte demnach eine Rege- lung des Mündigenunterhalts, weshalb zu prüfen ist, ob sich aus Art. 277 Abs. 2 ZGB eine entsprechende Unterhaltspflicht des Beschuldigten ergibt. Ein Kind, welches bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Aus- bildung abschloss, hat gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. In der Anklageschrift geht die Anklagebehörde zwar implizit davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.00 für den gesamten Tatzeitraum schulde, die Anklage äussert sich aber mit keinem Wort zur Volljährigkeit der Privatklägerin 1 und enthält insbe- sondere keine Angaben dazu, ob sich letztere ab Eintritt der Volljährigkeit in (Erst-)Ausbildung befand und dem Beschuldigten dementsprechend eine Un- terhaltspflicht zumutbar wäre, was für eine weiterführende Unterhaltspflicht indessen vorausgesetzt wäre. Bei diesen Angaben handelt es sich um für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltspflicht des Beschuldigten ab der Volljäh- rigkeit der Privatklägerin 1 wesentliche Sachverhaltselemente, deren Fehlen in

Kantonsgericht Schwyz 25 der Anklageschrift zur Folge haben, dass das Gericht das Bestehen einer Leistungspflicht des Beschuldigten für den Unterhalt der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 nicht prüfen kann (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.3.2.1). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf, gegenüber der Privat- klägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben, wegen der fehlenden Beschreibung der Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts in der Anklage freizusprechen. Zusammengefasst war der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 im gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 in der Höhe von monat- lich Fr. 9‘000.00 und gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013 in der Höhe von monatlich Fr. 4‘000.00 unterhaltspflichtig.

b) Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 Abs. 1 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person ihre familienrechtliche Unter- haltspflicht bei Fälligkeit nicht resp. nur teilweise erfüllt (vgl. vorstehend E. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Privatklägerinnen für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an den Unterhalt be- zahlte und ab Januar 2012 bis April 2016 seiner Unterhaltspflicht gar nicht mehr nachkam (vgl. vorstehend E. 4b), ergeben sich im Tatzeitraum von Ja- nuar 2011 bis April 2016 fehlende Unterhaltsleistungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen von total Fr. 604‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 + 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00 - Fr. 76‘000.00 - Fr. 12‘000.00). In- dem der Beschuldigte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im genannten Um- fang bei Fälligkeit nicht leistete, handelte er tatbestandsmässig. Daran ändert nichts, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen in nicht festgestellter Höhe bezahlt machen konnten (vgl. vorstehend E. 4a), weil der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn die Schuld fällig ist, der Unterhaltspflichtige die Leistung

Kantonsgericht Schwyz 26 jedoch nicht erbringt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 217 StGB). Ob ein Erfolg eintritt, spielt wie in E. 2 dargelegt keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Unterhaltszahlungen nicht aus eigenem Antrieb erbrach- te (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.4). Ohne Relevanz sind des- halb auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 seien von Januar 2011 bis September 2017 finanzielle Mittel von über einer Million Schweizer Franken zugeflossen und sie habe sich seit Mai 2015 von ihrem Lebenspartner Miete für die Mitnutzung des Einfamilienhauses am Ufer des Vierwaldstättersees von Fr. 900.00 bezahlen lassen (KG-act. 28, N 22).

c) Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ist ferner vorausgesetzt, dass die be- schuldigte Person leistungsfähig ist, d.h., dass sie ihre familienrechtlichen Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon sie über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (vgl. vorstehend, E. 2). Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6S.248/2004 vom 28. Oktober 2004 in E. 3.2 die Leistungs- fähigkeit einer beschuldigten Person, die über Vermögen in Form einer Darle- hensforderung von Fr. 300‘000.00 verfügte, es jedoch unterliess, ihr offenste- hende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, das gebundene Vermögen liquid zu machen, um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob es dem Beschuldigten zumutbar sowie möglich gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen resp. liquid zu machen. Die Vorderrichterin ging über diese bundesgerichtlichen Anforderun- gen hinaus und zog zusätzlich die im Rahmen der Festsetzung von familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträgen geltenden Kriterien betreffend die Zumutbar- keit der Vermögensanzehr heran (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Weil diese Kriterien aber bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu be- achten sind und sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen aus einem rechtskräftigen, nach der Praxis des Bundesge- richts verbindlichen Zivilurteil ergibt, hätte der Beschuldigte bei sich ändern- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Abänderung des Ehe- schutzentscheids verlangen müssen. Andernfalls ist der Eheschutzentscheid

Kantonsgericht Schwyz 27 wie erwähnt verbindlich und es ist folglich davon abzusehen, diese weiterge- henden Kriterien im Strafverfahren (erneut) zu prüfen. Der Beschuldigte verfügte während des gesamten Tatzeitraums von Januar 2011 bis April 2016 über Alleineigentum an der T.________ an der I.________strasse, welche einen Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 aufwies, sowie über einen hälftigen Miteigentumsanteil einer Liegenschaft in Portugal zu einem Wert von Fr. 250‘000.00 (vgl. vorstehend E. 4a f.). Er war offenbar in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt während des gesamten Tatzeit- raums zu bestreiten, ohne dass er hierzu sein Eigentum an diesen Liegen- schaften hätte einsetzen müssen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Darüber hinaus inves- tierte er in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt Fr. 106‘810.10 in den Unter- halt der Liegenschaft in Portugal (vgl. vorstehend E. 4b). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in Deutsch- land arbeitete und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war (vgl. vorstehend, E. 4b). In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wäre, entweder die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) zu einem Betrag von rund Fr. 620‘000.00 rechtzeitig zu ver- äussern, um den Erlös für den Unterhalt der Privatklägerinnen einzusetzen, oder ihnen zum Zwecke der Unterhaltsleistung entsprechende Eigentumsan- teile an der T.________ oder der Liegenschaft in Portugal zu übertragen, so- fern die Privatklägerinnen damit einverstanden gewesen wären (vgl. U-act. 3.1.21, S. 4). Somit ist für den gesamten Tatzeitraum von der Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ausstehenden Unterhalts- zahlungen von total Fr. 604‘000.00 auszugehen. Indem der Beschuldigte die fälligen Unterhaltszahlungen nicht erbrachte, obschon er über die Mittel dazu verfügt hätte, handelte er tatbestandsmässig i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB. Folg- lich kann offenbleiben, ob die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten auch auf- grund einer Verletzung der Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung

Kantonsgericht Schwyz 28 seiner Arbeitskraft zu bejahen wäre, weil er keine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit aufnahm. Ebenso offenbleiben kann, ob es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wären, den Betrag von Fr. 106‘810.10 nicht für den Unterhalt der Liegenschaft in Portugal, sondern zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten einzusetzen.

d) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte aufgrund der Unter- haltspflicht ab dem 4. Juli 2007 gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 um seine Leis- tungspflicht während des pendenten Scheidungsverfahrens im Tatzeitraum wissen (vgl. vorstehend, E. 4a f.). Der Beschuldigte berief sich in seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung darauf, dass Alimente aus Einkom- men generiert werden müssten (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15). Er muss sich aber bewusst gewesen sein, dass eine allfällige Herabsetzung der Unterhalts- beiträge nur mittels Abänderungsgesuch möglich gewesen wäre, zumal er um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ersucht hatte, dieses Gesuch am 14. Juli 2011 jedoch zurückzog (vgl. U-act. 8.1.05). Weiter gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, die Unterhaltsleistungen von Januar bis September 2011 nur teilweise und ab Januar 2012 gar nicht mehr erbracht zu haben (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15 und 17). Er nehme an, die Auflistung der Staats- anwaltschaft hinsichtlich seiner Unterhaltszahlungen sei korrekt (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 16). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) und die Liegenschaft in Portugal in seinen Steuererklärungen aufgeführt hatte (vgl. vorstehend E. 4a f.; vgl. U-act. 1.1.04 ff.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte deren Wert und die Möglichkeit des Verkaufs kannte. Auf die Frage, warum er nicht frei- willig bereit gewesen sei, die T.________ auf die Privatklägerin 2 zu übertra- gen, antwortete er, weil diese Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und er nicht möchte, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Ali- menten-Auseinandersetzung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei. Man könne das Geld nur einmal verteilen (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 24).

Kantonsgericht Schwyz 29 Der Beschuldigte war sich demnach der Möglichkeit der Einsetzung seines Vermögens zur Erfüllung der Unterhaltspflichten bewusst, wollte dies aber nicht, obwohl er seine Leistungspflicht wie erwähnt kannte. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte aussagte, er möchte nicht, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Alimenten-Auseinandersetzung und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung sei, ist davon auszugehen, dass er willentlich auf die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten verzichtete. Zudem investierte er in den Jahren 2011 bis 2014 total Fr. 106‘810.10 in den Unterhalt der Liegen- schaft in Portugal, anstatt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Er verzichtete somit zumindest eventualvorsätzlich auf die Erfüllung seiner ihm bekannten Unterhaltspflicht, obschon er wusste, dass er über die Mittel dazu verfügt hätte.

e) Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der mehr- fachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 und für die Privatklägerin 1 für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 schuldig zu sprechen. Indessen ist er vom Vorwurf freizu- sprechen, gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben.

6. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nach Art. 217 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der vorliegenden mehrfachen Tatbegehung dadurch, dass der Beschuldigte gegenüber zwei unterschiedlichen Rechtsgutträgerinnen seine Unterhalts- pflicht verletzte, erhöht sich die angedrohte Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Be- strafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

Kantonsgericht Schwyz 30 Fr. 80.00 sowie eine Busse von Fr. 1‘400.00 (KG-act. 19, Ziff. I.1–6; U-act. 14.0.01, S. 4). Der Beschuldigte äusserte sich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren zum Strafmass (vgl. Vi-act. 50, Ziff. III.2 und III.4; KG-act. 28).

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen sind weniger ein- griffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten spricht dafür, dass eine Geldstrafe hinreicht, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. U-act. 1.1.01). Dementsprechend ist vorliegend sowohl für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 als auch gegenüber der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszufällen. Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB sah für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionen- rechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Maximum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rahmen vor, weshalb es als milderes Recht vorliegend an- wendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.).

b) Wird der Beschuldigte wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftat- bestands zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrak-

Kantonsgericht Schwyz 31 ten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im kon- kreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 359). Weil der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 in grösserem Umfang und über einen längeren Zeitraum als gegenüber der Pri- vatklägerin 1 vernachlässigte, ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 zu be- stimmen. Sodann ist diese Strafe in einem zweiten Schritt für die Vernachläs- sigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 angemessen zu erhöhen.

c) Innerhalb des Strafrahmens für eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demzufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 30). Zunächst ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Ver- halten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde (objektive Tatschwere). Ansch- liessend stellt sich die Frage, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschul- digten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 55, 59 und 99). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 227).

Kantonsgericht Schwyz 32 aa) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die monatliche Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9‘000.00 nicht bloss einmalig vernachlässigte, sondern über eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren (vgl. vorstehend E. 5a). Er bezahlte im Tatzeitraum lediglich Fr. 88‘000.00 an den Unterhalt der beiden Privatklä- gerinnen, sodass er in Bezug auf die Privatklägerin 2 ausgehend von einer hälftigen Anrechnung der geleisteten Unterhaltszahlungen total Fr. 532‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 - [Fr. 76‘000.00 + Fr. 12‘000.00] / 2) zu wenig an ihren Unterhalt leistete (vgl. vorstehend E. 5b). Er verletzte den zivilrechtlichen Anspruch der Privatklägerin 2 auf materielle Unterstützung somit sowohl in Bezug auf die Dauer als auch hinsichtlich der Höhe in beträchtlichem Umfang, weshalb im Vergleich zu einer bloss verspäteten vollständigen Begleichung der Unterhaltszahlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom

19. Juli 2011, E. 3.7) von einer erheblichen Tatschwere auszugehen ist. Dem- gegenüber wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, dass sich die Privat- klägerin 2 aus Verarrestierung von monatlichen Zahlungen von K.________ an den Beschuldigten zumindest teilweise stellvertretend für die Unterhalts- zahlungen bezahlt machen konnte (vgl. vorstehend E. 4a), und sich ihre finan- zielle Situation insofern ein wenig verbessert haben dürfte. Insgesamt liegt ein mittleres objektives Tatverschulden vor. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich auf die Leistung von Unterhalt an die Privatklägerin 2 verzichtete. Davon auszugehen ist, dass es ihm möglich gewesen wäre, die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) rechtzeitig zu veräussern, um den Erlös für den Unterhalt einzusetzen (vgl. vorstehend E. 5c). Selbst wenn er aufgrund veränderter Verhältnisse tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hätte er diese nicht eigenmächtig reduzieren bzw. einstellen dürfen, sondern eine Abänderung des Eheschutzentscheids verlangen müssen. Das eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Rück- sichtslosigkeit. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem mittleren

Kantonsgericht Schwyz 33 subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft ist der Strafzumessung somit ein mittleres Verschulden zugrunde zu legen. Insofern erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 2 als schuldangemessen. bb) Die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 unterscheidet sich in Bezug auf die Dauer und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von jener gegenüber der Pri- vatklägerin 2: Anstelle der im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 ge- schuldeten Unterhaltszahlungen von total Fr. 116‘000.00 (= 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00) bezahlte er anteilsmässig Fr. 44‘000.00 an den Unterhalt der Privatklägerin 1 und vernachlässigte ihren Unterhalt mithin während mehr als zwei Jahren in der Höhe von insgesamt Fr. 72‘000.00 (vgl. vorstehend E. 5b). Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6c.aa). Aufgrund der kürzeren Deliktsdauer und des tieferen Deliktsbetrags ist gesamthaft von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Dementsprechend ist die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe erscheint in Berücksichtigung des Teilfreispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 als schuldangemessen und es ist somit davon abzusehen, von der von der An- klagebehörde für einen vollumfänglichen Schuldspruch beantragten Strafe auszugehen. cc) Sodann ist zu prüfen, ob Täterkomponenten vorliegen, die eine Herab- setzung oder Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe zur Folge ha- ben. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. U-act. 1.1.01) wirkt sich vorliegend neutral auf die Strafzumessung aus und ist demzufolge nicht straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; für andere Fälle vgl. EGV-SZ 2015, A 4.2c, welche Praxis vorliegend aufgrund der Umstände, dass

Kantonsgericht Schwyz 34 die Strafe auf einem vorgegangenen Zivilurteil basiert, nicht angezeigt er- scheint). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe rechtfertigen würden. Die Geldstra- fe von 65 Tagessätzen ist somit weder zu erhöhen noch zu mindern.

d) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen des Täters ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufs- auslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sein aktuelles Nettoeinkommen betrage monatlich 1'447.00 Euro (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Fra- ge 4). Dieser Betrag deckt sich in etwa mit der in den Akten liegenden Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Dezember 2014, welcher überdies zu entneh- men ist, dass sowohl die Steuern als auch die Krankenversicherungsprämien bereits vom Bruttogehalt des Beschuldigten abgezogen werden (U-act. 1.1.18; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 9 f.). Weiter gab er an, sein Anteil an den Wohnkosten betrage monatlich Fr. 250.00 (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 8). Er habe kein Vermögen resp. Schulden und könne nicht beantworten, ob er wei- terhin unterhaltspflichtig sei, weil dies Gegenstand eines weiteren Verfahrens in Obwalden sei (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 7, und 11 f.). Angesichts dessen, dass Wohnkosten resp. Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60, E. 6.4) und die Steuern und die Krankenversicherung im Nettolohn bereits enthalten sind, ist die Tagessatzhöhe entsprechend dem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von gerundet Fr. 1'605.00

Kantonsgericht Schwyz 35 (gemäss Währungskurs per 30.11.2019, 1 € ≈ Fr. 1.11063) auf abgerundet Fr. 50.00 (= Fr. 1'605.00 / 30) festzulegen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, E. 4.3). Der vollum- fängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte ist vorstrafenlos und es liegen auch keine anderen Umstände vor, die eine negative Legalprognose begründen würden. Eine un- bedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist demzufolge bedingt zu vollziehen und die Probezeit ist auf zwei Jahre fest- zulegen. Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spür- barer „Denkzettel“ verpasst werden soll (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 6c zu den Strafzumessungskriterien recht- fertigt es sich insbesondere wegen des in gewissem Masse rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten, eine unbedingte Verbindungsbusse von einem Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von Fr. 3‘250.00 (= 65 [Ta- gessätze] x Fr. 50.00) auszusprechen. Folglich ist die Geldstrafe um einen Fünftel auf Fr. 2‘600.00 (= 52 [Tagessätze] x Fr. 50.00) zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 650.00 zu verbinden. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 13 Tage festgesetzt.

Kantonsgericht Schwyz 36

7. Zusammenfassend ist die Berufung der Anklagebehörde teilweise gut- zuheissen.

a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Bei einem Teilfreispruch sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschul- digten Person sind jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskom- plex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO, m.w.H.). Der Teilfreispruch des Beschuldigten beschränkt sich auf den Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Ende April 2013 sowie in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 wird er indessen schuldig gespro- chen. Die Anklagebehörde leitete die Unterhaltspflicht des Beschuldigten ge- genüber beiden Privatklägerinnen für den gesamten Tatzeitraum aus der Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) ab. Es lassen sich insofern keine Untersuchungs- handlungen ausmachen, die einzig die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 betroffen hätten. Die diesbezügliche Strafuntersuchung verursachte somit keine Mehrkosten, wes-

Kantonsgericht Schwyz 37 halb trotz des Teilfreispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im Übrigen rechtfertigt sich eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerinnen gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO vorliegend nicht, weil sich der Aufwand der Vorinstanz für die Beur- teilung der Zivilklage in Grenzen hielt und die von den Privatklägerinnen bean- tragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (vgl. Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 427 StPO). Angesichts dessen, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädi- gungsfrage präjudiziert (Domeisen, a.a.O., N 2a zu Art. 426 StPO), ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen.

b) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschul- digte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 24 zu Art. 433 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin 2 in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten mehrheitlich (vgl. vorstehend E. 7a), unterliegt hingegen insofern, als ihre Zi- vilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden. Somit rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der im Wesentlichen obsiegenden Privat- klägerin 2 für ihre den Strafpunkt betreffenden Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren (vgl. Vi-act. 50/I) eine reduzierte Entschädigung von 3/4 zu bezahlen. Der Privatklägerin 1 ist mangels Antrags keine Entschädigung zu- zusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38 In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklage- behörde sowie dem Einzelrichter gemäss § 13 GebTRA Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Ho- norars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 eine Honorarnote über total Fr. 4'171.10 (inkl. MWST und Spesen) für einen Zeitaufwand von 15.16 Stunden à Fr. 250.00 ins Recht (Vi-act. 50/II). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA als angemessen, wes- halb auf sie abzustellen ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren folglich reduziert mit Fr. 3'128.35 (3/4 von Fr. 4'171.10) zu entschädigen.

c) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs des Beschuldigten wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber beiden Privatklägerinnen obsiegt die An- klagebehörde im Berufungsverfahren weitestgehend. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Beschuldigte für die Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 für einen Teil des angeklagten Tatzeit- raums freizusprechen ist, sowie in Bezug auf die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sowie die Höhe der Busse. Die Privatklägerinnen stellten im Beru- fungsverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kostenauflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00; KG-act. 19/1) dem Beschuldigten zu

Kantonsgericht Schwyz 39 4/5 (= Fr. 4'000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang (1/5 = Fr. 1'000.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

d) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

25. April 2018 (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]) als dessen amtlicher Ver- teidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb die- ses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars gemäss den Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 7b). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 9. April 2019 eine Kostennote über einen Zeitaufwand von 20.98 Stunden à Fr. 250.00 für insge- samt Fr. 5'842.40 (inkl. Auslagen von Fr. 178.35 und MWST) ein (KG-act. 31/1). Angesichts dessen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 jenen für einen von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amt- lichen Verteidiger übersteigt und der Umfang der geltend gemachten Sekreta- riatsarbeiten (Versand von Orientierungskopien, Aktenretournierung) als übermässig erscheint, ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen pau- schal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA, vgl. vorstehend E. 7b). Im Beru- fungsverfahren fand keine Verhandlung statt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine schriftliche elfseitige Berufungsantwort sowie wei- tere, maximal zwei Seiten umfassende Eingaben vom 24. April 2018 (KG- act. 9/KG-act. 14 [STK 2018 4]), vom 16. Oktober 2018 (KG-act. 14), vom

29. November 2018 (KG-act. 21), vom 18. Januar 2019 (KG-act. 25), 18. Fe- bruar 2019 (KG-act. 26) sowie vom 9. April 2019 (KG-act. 31) ein. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend weder um eine beson- ders wichtige noch um eine aufwändige oder schwierige Berufungssache

Kantonsgericht Schwyz 40 handelte, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf pauschal Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend nicht wegen der Mittellosigkeit der Beschuldigten, sondern aus Gründen der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet wurde (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]), ist der Beschuldigte i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3'200.00 = 4/5 von Fr. 4'000.00) an die Kantonsgerichtskasse zu verpflichten (vgl. Riklin, StPO-Kommentar,

2. A. 2014, N 5 zu Art. 135 StPO; vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 23 zu Art. 135 StPO).

e) Den Privatklägerinnen ist mangels Antrags resp. Aufwands im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (gegenüber der Privatklägerin 2 von Januar 2011 bis April 2016 sowie gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013) i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 41

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 52 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und mit einer Busse von Fr. 650.00 bestraft.

4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se wird auf 13 Tage festgesetzt.

5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4‘445.00 be- stehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘445.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kos- ten, Gebühren und Auslagen für die Redaktion, die Ausfertigung und den Versand des begründeten Entscheids) werden dem Be- schuldigten auferlegt.

b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren reduziert mit Fr. 3'128.35 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inklusive der Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00) werden zu 4/5 (Fr. 4'000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 1'000.00 gehen auf die Staatskasse.

b) Der amtliche Verteidiger, C.________, wird für das Berufungsver- fahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 42 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung (von 4/5) der Entschädigung im Betrag von Fr. 3'200.00 an die Kantonsgerichtskasse verpflichtet.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Ober- staatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), E.________ (2/R), F.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2019 rfl

Erwägungen (3 Absätze)

E. 20 Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 50). Mit Urteil vom gleichen Datum sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Be- schuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB frei, verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘445.00 auf die Staats- kasse und entschädigte den Beschuldigten aus derselben mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). C. Dagegen meldeten D.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1; Vi- act. 52), F.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2; Vi-act. 53) sowie die An- klagebehörde (Vi-act. 56 f./KG-act. 2) rechtzeitig Berufung an. In der Folge reichte die Privatklägerin 1 innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb ihre Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrie- ben wurde (STK 2018 6 vom 2. März 2018). Die Privatklägerin 2 reichte zwar eine Berufungserklärung ein, zog diese aber wieder zurück, sodass ihre Beru- fung infolge Rückzugs mit Verfügung vom 7. November 2018 ebenfalls abge- schrieben wurde (STK 2018 4 vom 7. November 2018). Die Anklagebehörde stellte mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 15. Februar 2018 die folgen- den Anträge (KG-act. 3, Ziff. II):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1‘400.00 zu bestra-

Kantonsgericht Schwyz 6 fen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen zu sprechen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerle- gen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der beschuldigten Person keine Entschädigung zuzusprechen.

5. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa- che zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzu- weisen. Das erstinstanzliche Gericht sei anzuweisen, die Akten des Scheidungsverfahrens betreffend die Aussagen von Herrn H.________ beizuziehen (angefochtenes Urteil, S. 12, Ziff. 2.2.5.1), evtl. diesen als Zeuge einzuvernehmen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Nachdem sich sowohl die Anklagebehörde als auch der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten (vgl. KG-act. 3, 13 und 14; vgl. auch KG-act. 15 und 16), wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 für die weitere Behandlung der Berufung das schriftli- che Verfahren angeordnet (KG-act. 17). Am 7. November 2018 reichte die Anklagebehörde die schriftliche Begründung der Berufung ein und wiederholte ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge (KG-act. 19; vgl. KG-act. 3, Ziff. II). Der Beschuldigte erstatte daraufhin am 22. März 2019 die schriftliche Berufungsantwort mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 28, S. 11):

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:

1. Der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv- ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen focht die Anklagebehörde das Urteil vollumfänglich an und das Berufungsgericht überprüft dieses in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu ver- fügt oder verfügen könnte. Geschützt werden die Gläubigerrechte jener Per- sonen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beru- hen (BGE 122 IV 207, E. 3d; vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. A. 2013, § 26 N 23). Ein Beispiel hierfür sind die vom Zivilrichter während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festgelegten Ansprüche gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (vgl. Bosshard, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 10 zu Art. 217 StGB). Rechtskräftige Zivilurteile über Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich (BGE 93 IV 1, Regeste; Bosshard, a.a.O., N 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 29). Steht die geschuldete Leistung durch Zivilurteil fest, spricht man im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht des Täters von der so- genannten indirekten Methode (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 und 20 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 217 StGB). Demgegenüber stellt der Strafrichter nach der sogenannten direkten Methode den Umfang und den Bestand der Leistungspflicht aus eigener Kognition fest (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Tathandlung nach Art. 217 Abs. 1 StGB besteht in der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflichten im Zeit- punkt der Fälligkeit trotz Leistungsfähigkeit (echtes Unterlassungsdelikt; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30). Auch wer nur einen Teil der Schuld tilgen könnte, dies aber unter- lässt, erfüllt den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB (Trechsel, a.a.O., N 12 zu Art. 217 StGB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 10 30 vom

14. Juli 2010, E. 3d). Ob ein Erfolg eintritt, der Betroffene mithin in Not gerät oder tatsächlich unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle (Straten- werth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 15). Strafbar macht sich indessen nur, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegen- den Unterhalts- oder Unterstützungspflicht verfügt oder verfügen könnte. Massgebend ist, ob der Pflichtige im Rückblick auf den betreffenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten (Do- natsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 15; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 31). Bei der Bestim- mung der verfügbaren Mittel des Pflichtigen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen (BGE 121 IV 272, E. 3c; Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). In das Existenzminimum des Schuldners kann demnach nur eingegriffen werden, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist (vgl. BGE 111 III 13, E. 5; vgl. Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). Erlauben es dem Pflichtigen seine tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten, so ist zu prüfen, ob er keine ihm nach den Umständen zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können und ob er insofern seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16; vgl. Bosshard, a.a.O., N 5 zu Art. 217 StGB; vgl. BGE 126 IV

Kantonsgericht Schwyz 9 131, E. 3a f.; vgl. auch EGV-SZ 1984 Nr. 37). Strafbar macht sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies, wer es unterlässt, ihm offen- stehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebundenes Vermögen liquid zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.248/2004 vom 28. Okto- ber 2004, E. 3.2; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Bosshard, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16).

3. Die Vorderrichterin ging im angefochtenen Urteil von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus. Die Anklagebehörde führe in Bezug auf die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe, er sei keiner besser entlohnten berufli- chen Tätigkeit nachgegangen und habe sein Vermögen nicht zur Unterhalts- bezahlung, sondern etwa für Investitionen in eine Liegenschaft in Portugal eingesetzt, mehrere für die Subsumtion unter den angeklagten Straftatbestand zentrale tatsächliche Elemente nicht auf. Der Strafbefehl erfülle hinsichtlich dieser Punkte die formellen Anforderungen einer Anklageschrift nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.2).

a) Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhob (Niggli/Heimgartner, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 9 StPO). Im Anklagesachverhalt müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (sog. Umgrenzungsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2 und 140 IV 188, E. 1.3; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 36 f. zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (sog. Im- mutabilitätsprinzip; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Der Verfahrensgegenstand kann

Kantonsgericht Schwyz 10 demnach ab dem in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO definierten Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 2 und Abs. 3 StPO seien erfüllt (vgl. Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 9 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 9 StPO). Schliesslich muss die be- schuldigte Person der Anklage die für die Verteidigung notwendigen Informa- tionen entnehmen können, damit sie sich effektiv verteidigen kann (sog. In- formationsfunktion; vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 9 StPO; vgl. Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 9 StPO). Dementsprechend hat die Anklage- schrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63, E. 2.2).

b) Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich zusammenge- fasst entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen per 4. Juli 2007 rechtskräftig zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9‘000.00 und an die Privat- klägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden und dass das Scheidungsver- fahren noch hängig sei. Weiter enthält der Anklagesachverhalt eine Auflistung der Beträge, welche der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Januar 2011 bis April 2016 den Privatklägerinnen je zu wenig an Unterhalt bezahlt haben soll (insgesamt Fr. 757‘000.00). Durch Verarrestierung von monatlichen Mietzins- zahlungen von Fr. 3‘750.00 und monatlichen Teilzahlungen von Fr. 1‘527.80 von K.________ an den Beschuldigten hätten die Privatklägerinnen stellver- tretend für die ausstehenden Unterhaltszahlungen einen Betrag von Fr. 166‘773.05 einholen können, sodass für den Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 total Unterhaltsbeiträge von Fr. 590‘226.95 ausstehend seien. Ferner lässt sich dem Anklagesachverhalt die Höhe der jährlichen Nettoein- kommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 entnehmen und es wird

Kantonsgericht Schwyz 11 festgehalten, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen ver- füge. Er sei im Besitz von mehreren Liegenschaften im In- und Ausland, u.a. einer T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie einer Liegenschaft in Portugal, die er an Dritte vermietet habe. Mit dieser Liegenschaft habe er in den Jahren 2011 bis 2014 umgerechnet total mindestens Fr. 29‘177.46 eingenommen. Zudem habe er umgerechnet ungefähr Fr. 106‘810.10 investiert, um diese Liegen- schaft zu unterhalten. Der Anklagesachverhalt enthält eine Auflistung der jähr- lichen Investitionen in Euro inklusive der entsprechenden Frankenbeträge für die Jahre 2011 bis 2014. Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe um die den Privatklägerinnen geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 9‘000.00 resp. Fr. 4‘000.00 gewusst. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, diesen Unterhaltspflichten nachzukommen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung hätte er als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. Der Beschuldigte habe als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort) mehr als das Zehnfache und als angestellter O.________ (Beruf) in Q.________ das Dreifache gegenüber seinem Verdienst als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebenspartnerin S.________ in Deutschland eingenommen. Der seit dem Jahr 2011 erwirtschaftete Verdienst als erfahre- ner angestellter O.________ (Beruf) sei selbst für deutsche Verhältnisse äus- serst tief. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, eine andere Anstellung anzunehmen, bei welcher er ein deutlich höheres Einkom- men erzielt hätte, oder aber Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privat- klägerinnen übertragen zu lassen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukom- men. Zudem habe er in den Jahren 2011 bis 2014 Investitionen in eine Lie- genschaft in Portugal getätigt, statt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten verletzt (vgl. U-act. 14.0.01).

Kantonsgericht Schwyz 12 aa) Die Vorderrichterin erwog, im Strafbefehl seien mit Ausnahme der frühe- ren vom Beschuldigten erzielten hohen Einkommen keine weiteren tatsächli- chen Umstände aufgeführt, anhand derer sich ableiten lasse, weshalb es dem Beschuldigten nach Meinung der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich ge- wesen wäre, eine besser entlohnte Tätigkeit auszuüben, die ihm die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermöglicht hätte. Der Strafbefehl enthalte keinerlei An- gaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt sowie zur da- maligen wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf), aufgrund derer sich erschliessen würde, welche Möglich- keiten eines Mehrverdienstes der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe. Zudem seien keine Informationen zur Höhe des mutmasslichen Einkommens vorhanden, das der Beschuldigte bei Ausübung einer anderen Tätigkeit hätte erzielen können (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4; vgl. auch E. II.3.5.1). Bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachver- haltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Um- stände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorga- ben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht hinreichend erkennbar, welches Verhalten resp. welche Nichtwahrnehmung von Chancen oder Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht würden (an- gefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4). bb) Dem Anklagesachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Be- ruf) im Angestelltenverhältnis aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen hätte erzielen können und dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine andere Anstellung anzunehmen. Damit wird der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe seine familienrechtlichen Un- terhaltspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu hätte verfügen können, hinreichend deutlich, zumal sich aus der Anklage ergibt, in welchem Beruf der Beschuldigte ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Als

Kantonsgericht Schwyz 13 Grundlage für die Möglichkeit eines Mehrverdiensts wird in der Anklageschrift die jahrelange Berufserfahrung des Beschuldigten angeführt. Insofern geht aus der Anklage hervor, dass der Beschuldigte seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte, weil es ihm aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung möglich und zumutbar gewesen wäre, als selbstständig erwerbender oder als angestellter O.________ (Beruf) eine deutlich besser bezahlte Tätigkeit auszuüben. Angesichts dessen, dass Un- genauigkeiten in der Anklageschrift solange nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017, E. 2.2), ist aufgrund fehlender Angaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt resp. zur wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf) sowie zur Höhe des mutmasslichen Einkommens nicht von einer Verletzung des Ankla- gegrundsatzes auszugehen. Es ist abgesehen davon Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 1.3, m.w.H.). cc) Die Erstrichterin erwog weiter, im Strafbefehl werde auf die Frage, ob dem Beschuldigten ein Zugriff auf sein Vermögen zumutbar gewesen wäre, kein Bezug genommen. Vielmehr werde allein aufgrund des vorhandenen Vermögens in Form der Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal darauf geschlossen, dass der Beschuldigte zur Begleichung seiner Unterhaltspflichten Vermögen auf die Privatklägerinnen hätte übertragen kön- nen und müssen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). Auch werde im Strafbefehl nicht dargelegt, ob die in den Jahren 2011 bis 2014 in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen des Beschuldigten getätigt worden seien (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.4). Tatsächliche Umstände, die darauf schliessen lassen würden, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sein Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Privatklägerinnen anzugreifen, seien im Strafbefehl nicht

Kantonsgericht Schwyz 14 aufgeführt. Insbesondere werde in keiner Weise Bezug auf den Bedarf der Privatklägerinnen genommen und auch nicht ausgeführt, dass es sich beim infrage kommenden Vermögen allenfalls um für das Alter angespartes han- deln würde. Auch bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachverhaltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Umstände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorgaben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht näher ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). dd) Im Anklagesachverhalt wird ausgeführt, der Beschuldigte verfüge über ein grosses, liquides Vermögen und sei im Besitz von mehreren Liegenschaf- ten im In- und Ausland. Darunter befinde sich eine T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620'000.00. Ausserdem verfüge er über eine Liegenschaft in Portugal, in deren Unterhalt er im Jahr 2011 umgerechnet Fr. 28‘607.60, im Jahr 2012 Fr. 26‘030.90, im Jahr 2013 Fr. 35‘960.30 und im Jahr 2014 Fr. 16‘211.30 investiert habe. Um seinen Unterhaltszahlungen nachzukommen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen. Der Vorwurf an den Beschuldigten, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt zu haben, obschon er über die Mittel dazu (in Form von grossem und liquidem Vermögen) verfügt habe, geht aus diesen Ausführungen ausreichend deutlich hervor. Der Formu- lierung in der Anklageschrift, es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen, lässt sich zumindest implizit entnehmen, dass dem Beschuldigten für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zumutbar gewesen wäre, sein Ei- gentum an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und in Portu- gal entweder mit Einverständnis der Privatklägerinnen auf sie zu übertragen

Kantonsgericht Schwyz 15 oder es zu verkaufen und den Erlös für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten einzusetzen. Entsprechend besteht keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn der Anklagesachverhalt nicht darlegt, ob die in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus Vermögen oder aus Einkommen stammen. Zum Bedarf der Privatklägerinnen muss sich die Anklage nicht äussern, zumal es wie vorstehend in E. 2 beschrieben keine Rolle spielt, ob ein Erfolg eintritt, d.h., ob die von der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Betroffenen in Not geraten bzw. tatsächlich unterstützungsbedürftig sind. Das Fehlen dieser An- gaben in der Anklageschrift lässt einzig den Schluss zu, dass die Anklage- behörde nicht davon ausging, der Beschuldigte hätte zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten in sein Existenzminimum eingreifen müssen, da für einen sol- chen Eingriff nach den Grundsätzen der Lohnpfändung vorausgesetzt wäre, dass die Privatklägerin zur Deckung ihres Notbedarfs auf einen solchen Ein- griff angewiesen wäre (vgl. vorstehend E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.113/2007 vom 12. Juni 2007, E. 3.3). Die Vorderrichterin zog in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Vermögensanzehr die im Rahmen der Fest- setzung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen entwickelten Kriterien heran (angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Das Bundesgericht setzt in diesem Zusammenhang jedoch einzig voraus, dass die beschuldigte Person es unter- lässt, ihr offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebunde- nes Vermögen liquid zu machen (vgl. vorstehend E. 2 und nachstehend E. 5c). In Anbetracht dessen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, nur, weil die im Rahmen der Festsetzung von familienrechtlichen Unter- haltsbeiträgen geltenden Kriterien keinen Eingang in die Anklage fanden. In der Anklageschrift musste demnach nicht festgehalten werden, ob das Ver- mögen des Beschuldigten für das Alter angespart war. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen lässt, er habe seine Unterhaltspflichten verletzt, indem er es unterliess, hierfür sein liquides Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohn- ort) und Portugal einzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 16

c) Zusammengefasst geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, seit wann der Beschuldigte den Privatklägerinnen gestützt auf welche Entscheide je wie viel an Unterhalt schuldet. Der Umfang der Leistungspflicht ist in der Anklage damit gestützt auf die sogenannte indirekte Methode konkret dargelegt (vgl. aber nachstehend E. 5a betreffend den Volljährigenunterhalt der Privatkläge- rin 1). Dem Beschuldigten ist es möglich, sich in dieser Hinsicht zu verteidi- gen. Weiter lässt sich der Anklageschrift entnehmen, in welchem Zeitraum der Beschuldigte den Privatklägerinnen in welcher Höhe zu wenig an den Unter- halt bezahlt haben soll und welchen Betrag letztere aus einer Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen einholen konnten. Insgesamt habe der Beschuldigte im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 Fr. 757‘000.00 zu wenig an den Unterhalt der Privatklägerinnen bezahlt und es seien nach Abzug des verarrestierten Betrags von Fr. 166‘773.05 Unter- haltszahlungen von Fr. 590‘226.95 ausstehend. Für den Beschuldigten ist insofern ersichtlich, für welchen Tatzeitraum und Deliktsbetrag ihm das mehr- fache Nichterfüllen von familienrechtlichen Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vorgeworfen wird. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person sind im Ankla- gesachverhalt grundsätzlich finanzielle Mittel aufzuführen, die den Lebensun- terhaltsbedarf in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten übersteigen. Möglich ist aber auch, dass die Anklage erhebliche verfügbare Vermögenswerte der be- schuldigten Person nennt, deren Bestand über den Zeitraum der Unterhalts- pflicht gleich oder unwesentlich verändert bleibt, was darauf schliessen lässt, dass die beschuldigte Person sie nicht zum Lebensunterhalt benötigte und somit für die Unterhaltspflicht hätte verwenden können (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Der Anklageschrift lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen verfügt habe; so u.a. über eine T.________ mit einem ge- schätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie über eine Liegenschaft in Portugal, aus deren Vermietung er in den Jahren 2011 bis 2014 total

Kantonsgericht Schwyz 17 Fr. 26‘177.46 eingenommen und in welche er im gleichen Zeitraum total Fr. 106‘810.10 investiert habe. Angesichts dessen konnte im Anklagesachver- halt auf Angaben zum Lebensunterhaltsbedarf des Beschuldigten verzichtet werden. Dies insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstands, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 2 die Berechnung des Unterhalts anhand der einstufig-konkreten Methode erfolgte und keine Existenzminima berechnet wurden (vgl. U-act. 3.1.24, E. 5a und 5d; vgl. U-act. 3.1.25, E. 3b.aa). Wie vorstehend in E. 3b.bb und 3b.dd beschrieben, lässt sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen, er hätte zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten sein Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal auf die Privatklägerinnen übertragen resp. eine andere Anstellung als O.________ (Beruf) annehmen können, bei der er aufgrund seiner jahrelan- gen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte. Zudem wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die in die Liegenschaft in Portugal investierten Gelder nicht für den Unterhalt der Privatklägerinnen ein- gesetzt zu haben. Dass der Beschuldigte im Tatzeitraum leistungsfähig gewe- sen sein soll, lässt sich der Anklage demnach durchaus entnehmen und er- möglicht dem Beschuldigten eine entsprechende Verteidigung. Weil der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nur als Vorsatzdelikt strafbar ist (Art. 217 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), ist dem Anklageprinzip in Bezug auf die Vorsatzelemente Genüge getan, wenn die Anklage im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts einen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand enthält (BGE 103 Ia 6, E. 1d; BGE 120 IV 348, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Die Anklage erfüllt diese Anforderungen, indem einleitend der Vor- wurf an den Beschuldigten festgehalten wird, sich der mehrfachen Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB strafbar gemacht zu haben, begangen dadurch, dass er vorsätzlich seine familienrechtlichen Un- terhaltsplichten nicht erfüllte, obschon er über die Mittel dazu verfügte oder

Kantonsgericht Schwyz 18 verfügen könnte. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine monatlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Privatklägerinnen gekannt und bewusst verletzt zu haben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesen Punkten somit nicht vor.

4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO, in dubio pro reo). Dem Gericht ist es gemäss diesem Grundsatz untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklich- te. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag- ten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung müssen gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissen- hafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).

a) Die Erstrichterin erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte anerkenne den Sachverhalt mit Ausnahme des Betrags, mit dem sich die Privatklägerin- nen aus der Verarrestierung stellvertretend für die ausstehenden Unterhalts- zahlungen hätten bezahlt machen können, und des Umstands, dass er eine

Kantonsgericht Schwyz 19 besser entlohnte Tätigkeit hätte ausüben können (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2). So habe er bestätigt, dass er gemäss der bei den Akten liegenden Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen rückwir- kend per 4. Juli 2007 zu Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid sei vom Kantonsgericht am 22. Juni 2009 bestätigt wor- den (U-act. 3.1.25) und in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschul- digte bestreite weder die festgesetzte Leistungspflicht noch, dass das Schei- dungsverfahren während des gesamten Tatzeitraums pendent gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1). Weiter stelle der Beschuldigte nicht in Ab- rede, im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 die Unterhaltszahlungen anfänglich nur ungenügend und letztlich gar nicht mehr erbracht zu haben. Entsprechend den bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen (U-act. 3.1.13 ff.) und Kontoauszügen (U-act. 3.1.06 ff.) sowie der Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15–

17) sei in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 monatlich Fr. 7‘000.00 und für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich Fr. 4‘000.00 zugunsten der Privatklägerinnen geleistet habe und dass er ab Januar 2012 bis April 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.2). Die Erstrichterin hielt ferner fest, die im Strafbefehl aufgeführten jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 seien unbestritten geblieben. Auch die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal habe der Beschuldigte anerkannt (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14, 20 und 24). Sowohl die Nettoeinkommen des Beschuldig- ten als auch die Eigentumsanteile an den Liegenschaften seien durch die Steuerrechnungen und -veranlagungen aktenmässig belegt (U-act. 1.1.04– 1.1.18.; vgl. U-act. 11.1.05). Die jährlichen Investitionen des Beschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 20 ergäben sich aus der von ihm erstellten Zusammenstellung (vgl. U-act. 9.0.07) und seien von ihm anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung nicht infrage gestellt worden (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Es sei davon auszugehen, dass eine Übertragung der hälf- tigen Miteigentumsanteile des Beschuldigten an den beiden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal an die Privatklägerinnen in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Dies bestreite der Beschuldigte auch nicht (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.6). Des Weiteren sei unbe- stritten und aktenmässig belegt, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarres- tierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen hätten bezahlt machen können (U-act. 9.0.10; vgl. U-act. 3.1.17). Mangels Relevanz für die Frage der Tatbestandsmässigkeit von Art. 217 Abs. 1 StGB könne aber offenbleiben, ob die Privatklägerinnen einen höheren als den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 166‘773.05 auf diese Weise hätten einholen können, wie dies der Beschuldigte geltend mache (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.4; vgl. nachstehend E. 5b).

b) Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde setzen sich im Beru- fungsverfahren mit der erstinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts in den vorstehend genannten Punkten auseinander, weshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Erstrichterin verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG, vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1–II.2.2.4). In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal anerkannt, ist zu konkretisieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung davon sprach, „die Immobilien“ würden ihm resp. ihnen beiden zu 50% gehören (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14). Er präzisierte jedoch nicht, von welchen Immobilien er sprach, und erwähnte auf die T.________ angesprochen nicht, dass diese wie die Liegenschaft in Portugal im Miteigentum stehe (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1,

Kantonsgericht Schwyz 21 Frage 24 und 19 f.). In den bei den Akten liegenden Steuererklärungen des Beschuldigten ist in der Gemeinde P.________ (ehem. Wohnort) nebst der Geschäftsliegenschaft an der I.________strasse eine weitere Privatliegen- schaft an der J.________strasse aufgeführt (vgl. U-act. 1.1.04 ff.). Insofern ergibt sich aus der Aussage des Beschuldigten nicht eindeutig, auf welche Immobilie er sich nebst der Liegenschaft in Portugal bezog. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte in der vom 11. April 2011 datierenden Verkehrs- wertschätzung der T.________ an der I.________strasse als einziger Ei- gentümer genannt wird (Vi-act. 3.1.27), ist aber als erstellt zu erachten, dass diese Liegenschaft im Alleineigentum des Beschuldigten stand und es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, diese auf die Privatklägerinnen zu übertra- gen. Dass der Beschuldigte die T.________ nicht freiwillig auf die Privatkläge- rinnen übertragen wollte, weil diese auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und man das Geld nur einmal verteilen könne (Vi- act. 50, Ziff. II.1, Frage 24), spricht im Übrigen nicht gegen deren Übertrag- barkeit. Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten auch möglich gewesen wäre, die T.________ zu verkaufen, zumal er seit dem

1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in der T.________ von Frau S.________ in Deutschland angestellt (U-act. 9.0.05; vgl. vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 2) und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war. Letztere ver- mietete er seit dem 1. Januar 2010 an Herrn K.________ (U-act. 9.0.08), dem er per demselben Datum die U.________ verkaufte (U-act. 9.0.09). Aus der genannten Verkehrswertschätzung ergibt sich ein Verkehrswert der T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) per 11. April 2011 von Fr. 620‘000.00 (Vi-act. 3.1.27, S. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die T.________ im Verlaufe des Tatzeitraums bis Ende April 2016 an Wert verloren hätte, weshalb auch mangels diesbezüglicher Ausführungen des Be- schuldigten von einem Verkehrswert der T.________ an der I.________strasse im Tatzeitraum von Fr. 620‘000.00 auszugehen ist. Betref- fend die im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft in

Kantonsgericht Schwyz 22 Portugal ergibt sich aus den Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 ein Steuerwert von Fr. 250‘000.00 (U-act. 1.1.07, S. 16 und 18; U-act. 1.1.09, S. 16; U-act. 1.1.11, S. 17; U-act. 1.1.13, Steuererklärung 2010, Liegen- schaftsverzeichnis 2010; vgl. auch U-act. 1.1.05, S. 16 und 18). Auch in Be- zug auf diese Liegenschaft liegen keine Anhaltspunkte eines Wertverlusts bis Ende April 2016 vor, womit von einem Wert des Miteigentumsanteils des Be- schuldigten im Tatzeitraum von zumindest Fr. 250‘000.00 auszugehen ist. In Bezug auf die jährlichen Investitionen des Beschuldigten in die Liegenschaft in Portugal sind seiner Zusammenstellung entsprechend folgende in der An- klageschrift aufgeführten Investitionsbeträge in den Jahren 2011 bis 2014 als erstellt zu erachten: € 23‘511.52 im Jahr 2011 (entspricht Fr. 28‘607.60 gemäss Währungskurs per 31.12.2011), € 21‘560.69 im Jahr 2012 (entspricht Fr. 26‘030.90 gemäss Währungskurs per 31.12.2012), € 29‘340.53 im Jahr 2013 (entspricht Fr. 35‘960.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2013) und € 13‘478.90 im Jahr 2014 (entspricht Fr. 16‘211.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2014; U-act.9.0.07; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. ange- fochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zwar aussagte, es sei korrekt, dass er von Januar 2011 bis September 2011 insgesamt lediglich Fr. 7'000.00 pro Monat bezahlt habe, aufgrund der vom 21. März 2011 datierenden Gutschriftsanzeige einer Zahlung des Beschuldigten von Fr. 16‘000.00 an die Privatklägerin 2 mit der Mitteilung „Dezember 2010: CHF 3.000, Januar 2011: CHF 3.000, Februar 2011: CHF 5.000, März 2011: CHF 5.000“ (U-act. 3.1.14; vgl. auch U-act. 3.1.03) ist aber erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2011 bis September 2011 nebst den monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 7‘000.00 zusätzlich einmalig Fr. 13‘000.00 an den Unterhalt der Privatklä- gerinnen leistete. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für

Kantonsgericht Schwyz 23 die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an die Privatklä- gerinnen leistete und für die Monate Januar 2012 bis April 2016 keinen Unter- halt bezahlte.

5. a) Für die Strafbarkeit nach Art. 217 Abs. 1 StGB ist wie einleitend in E. 2 beschrieben vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person eine familien- rechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht trifft. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte mit rechtskräftiger Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen rückwirkend per 4. Juli 2007 zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 9‘000.00 und an die Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 4‘000.00 verpflichtet wurde (vgl. vorste- hend E. 4a; vgl. U-act. 3.1.24 f. und 8.1.04). Dieses rechtskräftige Zivilurteil ist nach der Praxis des Bundesgerichts verbindlich (vgl. vorstehend, E. 2), wes- halb betreffend die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 von einer Unterhaltspflicht des Beschuldigten im Umfang von monatlich Fr. 9‘000.00 auszugehen ist (sog. indirekte Methode). Betref- fend die Privatklägerin 1, welche am ________ geboren und mithin am ________ volljährig wurde (vgl. U-act. 3.1.24, S. 1), ist für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 gestützt auf diese Verfügung entsprechend der indirekten Methode von einer Leistungspflicht des Beschuldigten von monat- lich Fr. 4‘000.00 auszugehen. Die Leistungspflicht erstreckt sich bis Ende April 2013, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund der Fälligkeit des Betrags im Vor- aus für den angefangenen Monat nach dem 18. Geburtstag der Berechtigten ebenfalls noch aufzukommen hat (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 4 zu Art. 277 ZGB). Angesichts dessen, dass der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Februar 2009 die Kin- derunterhaltspflicht zeitlich nicht begrenzte bzw. keinen Unterhalt über die Mündigkeit der Privatklägerin 1 hinaus festlegte (vgl. U-act. 3.1.24, S. 14) und im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschuldigte und

Kantonsgericht Schwyz 24 die Privatklägerin 2 zugunsten der Privatklägerin 1 einen bedingungslosen Kindesunterhalt über deren Volljährigkeit hinaus vereinbart hätten (vgl. U-act. 3.1.21, S. 3; vgl. U-act. 3.1.11), ist anhand der sog. direkten Me- thode zu bestimmen, ob ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 weiterhin eine Leistungspflicht des Beschuldigten bestand. Das Vorbringen der Anklagebehörde, es sei nicht Sache der Strafbehörde, die zivilrechtlich festgelegte Unterhaltspflicht zu überprüfen (KG-act. 19, Ziff. III.2.c), ist nicht stichhaltig, weil sich die Verfügung vom 3. Februar 2009 zum Volljährigenun- terhalt nicht äusserte und in einem solchen Fall der allgemeine Grundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZGB gilt, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (vgl. Bettler, Volljährigenunterhalt im Schei- dungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 927). Ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 fehlte demnach eine Rege- lung des Mündigenunterhalts, weshalb zu prüfen ist, ob sich aus Art. 277 Abs. 2 ZGB eine entsprechende Unterhaltspflicht des Beschuldigten ergibt. Ein Kind, welches bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Aus- bildung abschloss, hat gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. In der Anklageschrift geht die Anklagebehörde zwar implizit davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.00 für den gesamten Tatzeitraum schulde, die Anklage äussert sich aber mit keinem Wort zur Volljährigkeit der Privatklägerin 1 und enthält insbe- sondere keine Angaben dazu, ob sich letztere ab Eintritt der Volljährigkeit in (Erst-)Ausbildung befand und dem Beschuldigten dementsprechend eine Un- terhaltspflicht zumutbar wäre, was für eine weiterführende Unterhaltspflicht indessen vorausgesetzt wäre. Bei diesen Angaben handelt es sich um für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltspflicht des Beschuldigten ab der Volljäh- rigkeit der Privatklägerin 1 wesentliche Sachverhaltselemente, deren Fehlen in

Kantonsgericht Schwyz 25 der Anklageschrift zur Folge haben, dass das Gericht das Bestehen einer Leistungspflicht des Beschuldigten für den Unterhalt der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 nicht prüfen kann (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.3.2.1). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf, gegenüber der Privat- klägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben, wegen der fehlenden Beschreibung der Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts in der Anklage freizusprechen. Zusammengefasst war der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 im gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 in der Höhe von monat- lich Fr. 9‘000.00 und gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013 in der Höhe von monatlich Fr. 4‘000.00 unterhaltspflichtig.

b) Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 Abs. 1 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person ihre familienrechtliche Unter- haltspflicht bei Fälligkeit nicht resp. nur teilweise erfüllt (vgl. vorstehend E. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Privatklägerinnen für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an den Unterhalt be- zahlte und ab Januar 2012 bis April 2016 seiner Unterhaltspflicht gar nicht mehr nachkam (vgl. vorstehend E. 4b), ergeben sich im Tatzeitraum von Ja- nuar 2011 bis April 2016 fehlende Unterhaltsleistungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen von total Fr. 604‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 + 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00 - Fr. 76‘000.00 - Fr. 12‘000.00). In- dem der Beschuldigte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im genannten Um- fang bei Fälligkeit nicht leistete, handelte er tatbestandsmässig. Daran ändert nichts, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen in nicht festgestellter Höhe bezahlt machen konnten (vgl. vorstehend E. 4a), weil der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn die Schuld fällig ist, der Unterhaltspflichtige die Leistung

Kantonsgericht Schwyz 26 jedoch nicht erbringt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 217 StGB). Ob ein Erfolg eintritt, spielt wie in E. 2 dargelegt keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Unterhaltszahlungen nicht aus eigenem Antrieb erbrach- te (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.4). Ohne Relevanz sind des- halb auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 seien von Januar 2011 bis September 2017 finanzielle Mittel von über einer Million Schweizer Franken zugeflossen und sie habe sich seit Mai 2015 von ihrem Lebenspartner Miete für die Mitnutzung des Einfamilienhauses am Ufer des Vierwaldstättersees von Fr. 900.00 bezahlen lassen (KG-act. 28, N 22).

c) Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ist ferner vorausgesetzt, dass die be- schuldigte Person leistungsfähig ist, d.h., dass sie ihre familienrechtlichen Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon sie über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (vgl. vorstehend, E. 2). Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6S.248/2004 vom 28. Oktober 2004 in E. 3.2 die Leistungs- fähigkeit einer beschuldigten Person, die über Vermögen in Form einer Darle- hensforderung von Fr. 300‘000.00 verfügte, es jedoch unterliess, ihr offenste- hende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, das gebundene Vermögen liquid zu machen, um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob es dem Beschuldigten zumutbar sowie möglich gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen resp. liquid zu machen. Die Vorderrichterin ging über diese bundesgerichtlichen Anforderun- gen hinaus und zog zusätzlich die im Rahmen der Festsetzung von familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträgen geltenden Kriterien betreffend die Zumutbar- keit der Vermögensanzehr heran (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Weil diese Kriterien aber bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu be- achten sind und sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen aus einem rechtskräftigen, nach der Praxis des Bundesge- richts verbindlichen Zivilurteil ergibt, hätte der Beschuldigte bei sich ändern- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Abänderung des Ehe- schutzentscheids verlangen müssen. Andernfalls ist der Eheschutzentscheid

Kantonsgericht Schwyz 27 wie erwähnt verbindlich und es ist folglich davon abzusehen, diese weiterge- henden Kriterien im Strafverfahren (erneut) zu prüfen. Der Beschuldigte verfügte während des gesamten Tatzeitraums von Januar 2011 bis April 2016 über Alleineigentum an der T.________ an der I.________strasse, welche einen Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 aufwies, sowie über einen hälftigen Miteigentumsanteil einer Liegenschaft in Portugal zu einem Wert von Fr. 250‘000.00 (vgl. vorstehend E. 4a f.). Er war offenbar in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt während des gesamten Tatzeit- raums zu bestreiten, ohne dass er hierzu sein Eigentum an diesen Liegen- schaften hätte einsetzen müssen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Darüber hinaus inves- tierte er in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt Fr. 106‘810.10 in den Unter- halt der Liegenschaft in Portugal (vgl. vorstehend E. 4b). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in Deutsch- land arbeitete und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war (vgl. vorstehend, E. 4b). In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wäre, entweder die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) zu einem Betrag von rund Fr. 620‘000.00 rechtzeitig zu ver- äussern, um den Erlös für den Unterhalt der Privatklägerinnen einzusetzen, oder ihnen zum Zwecke der Unterhaltsleistung entsprechende Eigentumsan- teile an der T.________ oder der Liegenschaft in Portugal zu übertragen, so- fern die Privatklägerinnen damit einverstanden gewesen wären (vgl. U-act. 3.1.21, S. 4). Somit ist für den gesamten Tatzeitraum von der Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ausstehenden Unterhalts- zahlungen von total Fr. 604‘000.00 auszugehen. Indem der Beschuldigte die fälligen Unterhaltszahlungen nicht erbrachte, obschon er über die Mittel dazu verfügt hätte, handelte er tatbestandsmässig i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB. Folg- lich kann offenbleiben, ob die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten auch auf- grund einer Verletzung der Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung

Kantonsgericht Schwyz 28 seiner Arbeitskraft zu bejahen wäre, weil er keine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit aufnahm. Ebenso offenbleiben kann, ob es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wären, den Betrag von Fr. 106‘810.10 nicht für den Unterhalt der Liegenschaft in Portugal, sondern zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten einzusetzen.

d) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte aufgrund der Unter- haltspflicht ab dem 4. Juli 2007 gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 um seine Leis- tungspflicht während des pendenten Scheidungsverfahrens im Tatzeitraum wissen (vgl. vorstehend, E. 4a f.). Der Beschuldigte berief sich in seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung darauf, dass Alimente aus Einkom- men generiert werden müssten (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15). Er muss sich aber bewusst gewesen sein, dass eine allfällige Herabsetzung der Unterhalts- beiträge nur mittels Abänderungsgesuch möglich gewesen wäre, zumal er um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ersucht hatte, dieses Gesuch am 14. Juli 2011 jedoch zurückzog (vgl. U-act. 8.1.05). Weiter gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, die Unterhaltsleistungen von Januar bis September 2011 nur teilweise und ab Januar 2012 gar nicht mehr erbracht zu haben (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15 und 17). Er nehme an, die Auflistung der Staats- anwaltschaft hinsichtlich seiner Unterhaltszahlungen sei korrekt (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 16). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) und die Liegenschaft in Portugal in seinen Steuererklärungen aufgeführt hatte (vgl. vorstehend E. 4a f.; vgl. U-act. 1.1.04 ff.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte deren Wert und die Möglichkeit des Verkaufs kannte. Auf die Frage, warum er nicht frei- willig bereit gewesen sei, die T.________ auf die Privatklägerin 2 zu übertra- gen, antwortete er, weil diese Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und er nicht möchte, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Ali- menten-Auseinandersetzung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei. Man könne das Geld nur einmal verteilen (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 24).

Kantonsgericht Schwyz 29 Der Beschuldigte war sich demnach der Möglichkeit der Einsetzung seines Vermögens zur Erfüllung der Unterhaltspflichten bewusst, wollte dies aber nicht, obwohl er seine Leistungspflicht wie erwähnt kannte. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte aussagte, er möchte nicht, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Alimenten-Auseinandersetzung und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung sei, ist davon auszugehen, dass er willentlich auf die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten verzichtete. Zudem investierte er in den Jahren 2011 bis 2014 total Fr. 106‘810.10 in den Unterhalt der Liegen- schaft in Portugal, anstatt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Er verzichtete somit zumindest eventualvorsätzlich auf die Erfüllung seiner ihm bekannten Unterhaltspflicht, obschon er wusste, dass er über die Mittel dazu verfügt hätte.

e) Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der mehr- fachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 und für die Privatklägerin 1 für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 schuldig zu sprechen. Indessen ist er vom Vorwurf freizu- sprechen, gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben.

6. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nach Art. 217 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der vorliegenden mehrfachen Tatbegehung dadurch, dass der Beschuldigte gegenüber zwei unterschiedlichen Rechtsgutträgerinnen seine Unterhalts- pflicht verletzte, erhöht sich die angedrohte Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Be- strafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

Kantonsgericht Schwyz 30 Fr. 80.00 sowie eine Busse von Fr. 1‘400.00 (KG-act. 19, Ziff. I.1–6; U-act. 14.0.01, S. 4). Der Beschuldigte äusserte sich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren zum Strafmass (vgl. Vi-act. 50, Ziff. III.2 und III.4; KG-act. 28).

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen sind weniger ein- griffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten spricht dafür, dass eine Geldstrafe hinreicht, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. U-act. 1.1.01). Dementsprechend ist vorliegend sowohl für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 als auch gegenüber der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszufällen. Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB sah für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionen- rechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Maximum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rahmen vor, weshalb es als milderes Recht vorliegend an- wendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.).

b) Wird der Beschuldigte wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftat- bestands zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrak-

Kantonsgericht Schwyz 31 ten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im kon- kreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 359). Weil der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 in grösserem Umfang und über einen längeren Zeitraum als gegenüber der Pri- vatklägerin 1 vernachlässigte, ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 zu be- stimmen. Sodann ist diese Strafe in einem zweiten Schritt für die Vernachläs- sigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 angemessen zu erhöhen.

c) Innerhalb des Strafrahmens für eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demzufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 30). Zunächst ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Ver- halten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde (objektive Tatschwere). Ansch- liessend stellt sich die Frage, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschul- digten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 55, 59 und 99). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 227).

Kantonsgericht Schwyz 32 aa) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die monatliche Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9‘000.00 nicht bloss einmalig vernachlässigte, sondern über eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren (vgl. vorstehend E. 5a). Er bezahlte im Tatzeitraum lediglich Fr. 88‘000.00 an den Unterhalt der beiden Privatklä- gerinnen, sodass er in Bezug auf die Privatklägerin 2 ausgehend von einer hälftigen Anrechnung der geleisteten Unterhaltszahlungen total Fr. 532‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 - [Fr. 76‘000.00 + Fr. 12‘000.00] / 2) zu wenig an ihren Unterhalt leistete (vgl. vorstehend E. 5b). Er verletzte den zivilrechtlichen Anspruch der Privatklägerin 2 auf materielle Unterstützung somit sowohl in Bezug auf die Dauer als auch hinsichtlich der Höhe in beträchtlichem Umfang, weshalb im Vergleich zu einer bloss verspäteten vollständigen Begleichung der Unterhaltszahlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom

19. Juli 2011, E. 3.7) von einer erheblichen Tatschwere auszugehen ist. Dem- gegenüber wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, dass sich die Privat- klägerin 2 aus Verarrestierung von monatlichen Zahlungen von K.________ an den Beschuldigten zumindest teilweise stellvertretend für die Unterhalts- zahlungen bezahlt machen konnte (vgl. vorstehend E. 4a), und sich ihre finan- zielle Situation insofern ein wenig verbessert haben dürfte. Insgesamt liegt ein mittleres objektives Tatverschulden vor. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich auf die Leistung von Unterhalt an die Privatklägerin 2 verzichtete. Davon auszugehen ist, dass es ihm möglich gewesen wäre, die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) rechtzeitig zu veräussern, um den Erlös für den Unterhalt einzusetzen (vgl. vorstehend E. 5c). Selbst wenn er aufgrund veränderter Verhältnisse tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hätte er diese nicht eigenmächtig reduzieren bzw. einstellen dürfen, sondern eine Abänderung des Eheschutzentscheids verlangen müssen. Das eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Rück- sichtslosigkeit. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem mittleren

Kantonsgericht Schwyz 33 subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft ist der Strafzumessung somit ein mittleres Verschulden zugrunde zu legen. Insofern erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 2 als schuldangemessen. bb) Die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 unterscheidet sich in Bezug auf die Dauer und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von jener gegenüber der Pri- vatklägerin 2: Anstelle der im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 ge- schuldeten Unterhaltszahlungen von total Fr. 116‘000.00 (= 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00) bezahlte er anteilsmässig Fr. 44‘000.00 an den Unterhalt der Privatklägerin 1 und vernachlässigte ihren Unterhalt mithin während mehr als zwei Jahren in der Höhe von insgesamt Fr. 72‘000.00 (vgl. vorstehend E. 5b). Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6c.aa). Aufgrund der kürzeren Deliktsdauer und des tieferen Deliktsbetrags ist gesamthaft von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Dementsprechend ist die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe erscheint in Berücksichtigung des Teilfreispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 als schuldangemessen und es ist somit davon abzusehen, von der von der An- klagebehörde für einen vollumfänglichen Schuldspruch beantragten Strafe auszugehen. cc) Sodann ist zu prüfen, ob Täterkomponenten vorliegen, die eine Herab- setzung oder Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe zur Folge ha- ben. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. U-act. 1.1.01) wirkt sich vorliegend neutral auf die Strafzumessung aus und ist demzufolge nicht straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; für andere Fälle vgl. EGV-SZ 2015, A 4.2c, welche Praxis vorliegend aufgrund der Umstände, dass

Kantonsgericht Schwyz 34 die Strafe auf einem vorgegangenen Zivilurteil basiert, nicht angezeigt er- scheint). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe rechtfertigen würden. Die Geldstra- fe von 65 Tagessätzen ist somit weder zu erhöhen noch zu mindern.

d) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen des Täters ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufs- auslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sein aktuelles Nettoeinkommen betrage monatlich 1'447.00 Euro (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Fra- ge 4). Dieser Betrag deckt sich in etwa mit der in den Akten liegenden Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Dezember 2014, welcher überdies zu entneh- men ist, dass sowohl die Steuern als auch die Krankenversicherungsprämien bereits vom Bruttogehalt des Beschuldigten abgezogen werden (U-act. 1.1.18; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 9 f.). Weiter gab er an, sein Anteil an den Wohnkosten betrage monatlich Fr. 250.00 (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 8). Er habe kein Vermögen resp. Schulden und könne nicht beantworten, ob er wei- terhin unterhaltspflichtig sei, weil dies Gegenstand eines weiteren Verfahrens in Obwalden sei (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 7, und 11 f.). Angesichts dessen, dass Wohnkosten resp. Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60, E. 6.4) und die Steuern und die Krankenversicherung im Nettolohn bereits enthalten sind, ist die Tagessatzhöhe entsprechend dem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von gerundet Fr. 1'605.00

Kantonsgericht Schwyz 35 (gemäss Währungskurs per 30.11.2019, 1 € ≈ Fr. 1.11063) auf abgerundet Fr. 50.00 (= Fr. 1'605.00 / 30) festzulegen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, E. 4.3). Der vollum- fängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte ist vorstrafenlos und es liegen auch keine anderen Umstände vor, die eine negative Legalprognose begründen würden. Eine un- bedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist demzufolge bedingt zu vollziehen und die Probezeit ist auf zwei Jahre fest- zulegen. Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spür- barer „Denkzettel“ verpasst werden soll (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 6c zu den Strafzumessungskriterien recht- fertigt es sich insbesondere wegen des in gewissem Masse rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten, eine unbedingte Verbindungsbusse von einem Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von Fr. 3‘250.00 (= 65 [Ta- gessätze] x Fr. 50.00) auszusprechen. Folglich ist die Geldstrafe um einen Fünftel auf Fr. 2‘600.00 (= 52 [Tagessätze] x Fr. 50.00) zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 650.00 zu verbinden. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 13 Tage festgesetzt.

Kantonsgericht Schwyz 36

7. Zusammenfassend ist die Berufung der Anklagebehörde teilweise gut- zuheissen.

a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Bei einem Teilfreispruch sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschul- digten Person sind jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskom- plex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO, m.w.H.). Der Teilfreispruch des Beschuldigten beschränkt sich auf den Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Ende April 2013 sowie in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 wird er indessen schuldig gespro- chen. Die Anklagebehörde leitete die Unterhaltspflicht des Beschuldigten ge- genüber beiden Privatklägerinnen für den gesamten Tatzeitraum aus der Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) ab. Es lassen sich insofern keine Untersuchungs- handlungen ausmachen, die einzig die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 betroffen hätten. Die diesbezügliche Strafuntersuchung verursachte somit keine Mehrkosten, wes-

Kantonsgericht Schwyz 37 halb trotz des Teilfreispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im Übrigen rechtfertigt sich eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerinnen gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO vorliegend nicht, weil sich der Aufwand der Vorinstanz für die Beur- teilung der Zivilklage in Grenzen hielt und die von den Privatklägerinnen bean- tragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (vgl. Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 427 StPO). Angesichts dessen, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädi- gungsfrage präjudiziert (Domeisen, a.a.O., N 2a zu Art. 426 StPO), ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen.

b) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschul- digte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 24 zu Art. 433 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin 2 in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten mehrheitlich (vgl. vorstehend E. 7a), unterliegt hingegen insofern, als ihre Zi- vilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden. Somit rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der im Wesentlichen obsiegenden Privat- klägerin 2 für ihre den Strafpunkt betreffenden Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren (vgl. Vi-act. 50/I) eine reduzierte Entschädigung von 3/4 zu bezahlen. Der Privatklägerin 1 ist mangels Antrags keine Entschädigung zu- zusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38 In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklage- behörde sowie dem Einzelrichter gemäss § 13 GebTRA Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Ho- norars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 eine Honorarnote über total Fr. 4'171.10 (inkl. MWST und Spesen) für einen Zeitaufwand von 15.16 Stunden à Fr. 250.00 ins Recht (Vi-act. 50/II). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA als angemessen, wes- halb auf sie abzustellen ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren folglich reduziert mit Fr. 3'128.35 (3/4 von Fr. 4'171.10) zu entschädigen.

c) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs des Beschuldigten wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber beiden Privatklägerinnen obsiegt die An- klagebehörde im Berufungsverfahren weitestgehend. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Beschuldigte für die Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 für einen Teil des angeklagten Tatzeit- raums freizusprechen ist, sowie in Bezug auf die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sowie die Höhe der Busse. Die Privatklägerinnen stellten im Beru- fungsverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kostenauflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00; KG-act. 19/1) dem Beschuldigten zu

Kantonsgericht Schwyz 39 4/5 (= Fr. 4'000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang (1/5 = Fr. 1'000.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

d) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

E. 25 April 2018 (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]) als dessen amtlicher Ver- teidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb die- ses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars gemäss den Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 7b). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 9. April 2019 eine Kostennote über einen Zeitaufwand von 20.98 Stunden à Fr. 250.00 für insge- samt Fr. 5'842.40 (inkl. Auslagen von Fr. 178.35 und MWST) ein (KG-act. 31/1). Angesichts dessen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 jenen für einen von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amt- lichen Verteidiger übersteigt und der Umfang der geltend gemachten Sekreta- riatsarbeiten (Versand von Orientierungskopien, Aktenretournierung) als übermässig erscheint, ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen pau- schal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA, vgl. vorstehend E. 7b). Im Beru- fungsverfahren fand keine Verhandlung statt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine schriftliche elfseitige Berufungsantwort sowie wei- tere, maximal zwei Seiten umfassende Eingaben vom 24. April 2018 (KG- act. 9/KG-act. 14 [STK 2018 4]), vom 16. Oktober 2018 (KG-act. 14), vom

E. 29 November 2018 (KG-act. 21), vom 18. Januar 2019 (KG-act. 25), 18. Fe- bruar 2019 (KG-act. 26) sowie vom 9. April 2019 (KG-act. 31) ein. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend weder um eine beson- ders wichtige noch um eine aufwändige oder schwierige Berufungssache

Kantonsgericht Schwyz 40 handelte, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf pauschal Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend nicht wegen der Mittellosigkeit der Beschuldigten, sondern aus Gründen der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet wurde (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]), ist der Beschuldigte i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3'200.00 = 4/5 von Fr. 4'000.00) an die Kantonsgerichtskasse zu verpflichten (vgl. Riklin, StPO-Kommentar,

2. A. 2014, N 5 zu Art. 135 StPO; vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 23 zu Art. 135 StPO).

e) Den Privatklägerinnen ist mangels Antrags resp. Aufwands im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (gegenüber der Privatklägerin 2 von Januar 2011 bis April 2016 sowie gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013) i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 41

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 52 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und mit einer Busse von Fr. 650.00 bestraft.

4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se wird auf 13 Tage festgesetzt.

5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4‘445.00 be- stehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘445.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kos- ten, Gebühren und Auslagen für die Redaktion, die Ausfertigung und den Versand des begründeten Entscheids) werden dem Be- schuldigten auferlegt.

b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren reduziert mit Fr. 3'128.35 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inklusive der Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00) werden zu 4/5 (Fr. 4'000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 1'000.00 gehen auf die Staatskasse.

b) Der amtliche Verteidiger, C.________, wird für das Berufungsver- fahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 42 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung (von 4/5) der Entschädigung im Betrag von Fr. 3'200.00 an die Kantonsgerichtskasse verpflichtet.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Ober- staatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), E.________ (2/R), F.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2019 rfl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 13. Dezember 2019 STK 2018 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin 1 und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________,

3. F.________, Privatklägerin 2 und Berufungsgegnerin, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

20. Oktober 2017, SEO 2016 41);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 10. August 2016 sprach die Staatsanwaltschaft In- nerschwyz B.________ der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten i.S.v. Art. 217 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1‘400.00 und ver- wies die von F.________ und D.________ geltend gemachten Zivilforderun- gen auf den Zivilweg. Der Strafbefehl stützt sich auf folgenden Sachverhalt (U-act. 14.0.01): Mit Verfügung vom 03.02.2009 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz B.________, im Rahmen der Eheschutzmassnahmen, rückwirkend per 04.07.2007, zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau F.________ in der Höhe von Fr. 9‘000.00 und an seine Tochter D.________ in der Höhe von Fr. 4‘000.00. Der Entscheid wurde am 22.06.2009 durch das Kantonsgericht Schwyz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Klage vom 26.11.2009 beantragte F.________ die Scheidung. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht Schwyz noch hängig. B.________ kam seinen Unterhaltspflichten für die Monate Januar 2011 bis April 2016 anfänglich nur ungenügend und letztlich gar nicht mehr nach:

- Für die Monate Januar 2011 bis September 2011 leistete B.________ F.________ und D.________ monatlich Unterhaltszah- lungen in der Höhe von Fr. 7‘000.00 statt der monatlich total ge- schuldeten Fr. 13‘000.00, wodurch er Fr. 54‘000.00 zu wenig an den Unterhalt bezahlte.

- Für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 leistete B.________ F.________ und D.________ monatlich Unterhaltszah- lungen in der Höhe von Fr. 4‘000.00 statt der monatlich total ge- schuldeten Fr. 13‘000.00, wodurch er Fr. 27‘000.00 zu wenig an den Unterhalt bezahlte.

- Für die Monate Januar 2012 bis April 2016 leistete B.________ kei- ne Unterhaltszahlungen mehr an F.________ und D.________, wo- durch er Fr. 676‘000.00 zu wenig an Unterhalt bezahlte.

- Insgesamt bezahlte B.________ im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 Fr. 757‘000.00 zu wenig an Unterhalt an F.________ und D.________. Mit Arrestbefehl vom 13.12.2011 des Bezirksgerichts Schwyz erwirkte F.________ aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen die Ver- arrestierung der monatlichen Mietzinszahlungen in der Höhe von

Kantonsgericht Schwyz 3 Fr. 3‘750.00 und der monatlichen Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 1‘527.80 von K.________ an den Beschuldigten, des Bankkontos xx bei der M.________ (Bank) und der Liegenschaften GB yy / GB zz / GB ww / GB vv / GB uu. Aufgrund des Arrestbefehls hatte K.________ seine Zahlungspflichten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘277.80 betref- fend N.________ nicht mehr an B.________, sondern an F.________ zu leisten. Insgesamt konnten F.________ und D.________ so stellvertre- tend für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von B.________ einen Betrag von Fr. 166‘773.05 einholen. Für den Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 hat B.________ ge- genüber F.________ und D.________ folglich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 590‘226.95 ausstehend. Als selbstständig praktizierender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort) erzielte B.________ in den Jahren 2006 bis 2009 fol- gende jährliche Nettoeinkommen:

- 2006 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 409‘458.00 (Steuerver- anlagung 2006),

- 2007 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 462‘066.00 (Steuerver- anlagung 2007),

- 2008 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 601‘131.00 (Steuerver- anlagung 2008),

- 2009 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 852‘153.00 (Steuerver- anlagung 2009). Nachdem B.________ im Jahr 2010 seinen Wohnort von P.________ (ehem. Wohnort) in den Kanton Q.________ verlegt hatte und nun im Angestelltenverhältnis als O.________ (Beruf) tätig war, erzielte er ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 118‘900.00 (Steuerveran- lagung 2010). Seit 2011 lebt B.________ in R.________ und erzielt dort als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis bei seiner Lebenspartnerin S.________ ein wesentlich geringeres Nettoeinkommen:

- 2011 ein jährliches Nettoeinkommen von € 27‘801.00, entspricht ca. Fr. 33‘826.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2011, 1 € ≈ Fr. 1.2014),

- 2012 ein jährliches Nettoeinkommen von € 38‘431.00, entspricht ca. Fr. 46‘398.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2012, 1 € ≈ Fr. 1.2073),

- 2013 ein jährliches Nettoeinkommen von € 19‘659.00, entspricht ca. Fr. 24‘138.60 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2013, 1 € ≈ Fr. 1.2256),

Kantonsgericht Schwyz 4

- 2014 ein jährliches Nettoeinkommen von € 27‘600.00, entspricht ca. Fr. 33‘195.10 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2014, 1 € ≈ Fr. 1.2027). B.________ verfügt über ein grosses, liquides Vermögen und ist im Be- sitz von mehreren Liegenschaften im In- und Ausland. Darunter befindet sich u.a. eine T.________ in P.________ (ehem. Wohnort), mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00. B.________ verfügt daneben auch über eine Liegenschaft in Portugal, die er an Dritte vermietete. Er nahm in den Jahren 2011 bis 2014 mit die- ser Liegenschaft umgerechnet total mindestens Fr. 29‘177.46 ein (gemäss Währungskurs per 31.12. des betreffenden Jahres). Um diese Liegenschaft zu unterhalten, investierte er in den Jahren 2011 bis 2014 umgerechnet ungefähr Fr. 106‘810.10, bestehend aus folgenden jährli- chen Investitionen:

- im Jahr 2011 € 23‘511.52, entspricht Fr. 28‘607.60 (gemäss Währungskurs per 31.12.2011, 1 € ≈ Fr. 1.2014),

- im Jahr 2012 € 21‘560.69, entspricht Fr. 26‘030.90 (gemäss Währungskurs per 31.12.2012, 1 € ≈ Fr. 1.2073),

- im Jahr 2013 € 29‘340.53, entspricht Fr. 35‘960.30 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2013, 1 € ≈ Fr. 1.2256),

- im Jahr 2014 € 13‘478.90, entspricht Fr. 16‘211.30 (gemäss Währungskurs vom 31.12.2014, 1 € ≈ Fr. 1.2027). B.________ wusste, dass er gegenüber F.________ monatliche Unter- haltspflichten in der Höhe von Fr. 9‘000.00 und gegenüber D.________ monatliche Unterhaltspflichten in der Höhe von Fr. 4‘000.00 hat. Es wäre B.________ durchaus möglich gewesen, diesen Unterhaltspflichten nachzukommen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung hätte er als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder selbst als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. B.________ nahm als selbstständig erwer- bender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort), gegenüber seinem Verdienst als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebens- partnerin S.________ in Deutschland, mehr als das Zehnfache ein. Als angestellter O.________ (Beruf) in Q.________ erzielte er ein dreimal so hohes Einkommen wie als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebenspartnerin. Der seit dem Jahr 2011 erwirtschaftete Verdienst als er- fahrener angestellter O.________ (Beruf) ist selbst für deutsche Verhält- nisse äusserst tief. Es wäre B.________ ohne Weiteres möglich gewe- sen, eine andere Anstellung anzunehmen, bei der er ein deutlich höheres Einkommen erzielt hätte, oder aber Vermögen (etwa Liegenschaften) auf F.________ und D.________ übertragen zu lassen, um dadurch seinen Unterhaltszahlungen nachzukommen. Zudem tätigte er für die Jahre 2011 bis 2014 Investitionen für eine Liegenschaft in Portugal, statt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. B.________ verletzte da-

Kantonsgericht Schwyz 5 durch bewusst seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber F.________ und D.________. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) am 22. August 2016 Einsprache (U-act. 14.0.05). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Anklagebehörde) hielt daraufhin am Strafbefehl fest (U-act. 15.0.01) und überwies diesen am 2. November 2016 als Anklage der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 0.0.01/Vi-act. 1). Am

20. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 50). Mit Urteil vom gleichen Datum sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Be- schuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB frei, verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘445.00 auf die Staats- kasse und entschädigte den Beschuldigten aus derselben mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). C. Dagegen meldeten D.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1; Vi- act. 52), F.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2; Vi-act. 53) sowie die An- klagebehörde (Vi-act. 56 f./KG-act. 2) rechtzeitig Berufung an. In der Folge reichte die Privatklägerin 1 innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb ihre Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrie- ben wurde (STK 2018 6 vom 2. März 2018). Die Privatklägerin 2 reichte zwar eine Berufungserklärung ein, zog diese aber wieder zurück, sodass ihre Beru- fung infolge Rückzugs mit Verfügung vom 7. November 2018 ebenfalls abge- schrieben wurde (STK 2018 4 vom 7. November 2018). Die Anklagebehörde stellte mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 15. Februar 2018 die folgen- den Anträge (KG-act. 3, Ziff. II):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person der mehrfachen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1‘400.00 zu bestra-

Kantonsgericht Schwyz 6 fen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen zu sprechen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerle- gen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der beschuldigten Person keine Entschädigung zuzusprechen.

5. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa- che zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzu- weisen. Das erstinstanzliche Gericht sei anzuweisen, die Akten des Scheidungsverfahrens betreffend die Aussagen von Herrn H.________ beizuziehen (angefochtenes Urteil, S. 12, Ziff. 2.2.5.1), evtl. diesen als Zeuge einzuvernehmen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Nachdem sich sowohl die Anklagebehörde als auch der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten (vgl. KG-act. 3, 13 und 14; vgl. auch KG-act. 15 und 16), wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 für die weitere Behandlung der Berufung das schriftli- che Verfahren angeordnet (KG-act. 17). Am 7. November 2018 reichte die Anklagebehörde die schriftliche Begründung der Berufung ein und wiederholte ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge (KG-act. 19; vgl. KG-act. 3, Ziff. II). Der Beschuldigte erstatte daraufhin am 22. März 2019 die schriftliche Berufungsantwort mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 28, S. 11):

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:

1. Der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv- ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen focht die Anklagebehörde das Urteil vollumfänglich an und das Berufungsgericht überprüft dieses in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu ver- fügt oder verfügen könnte. Geschützt werden die Gläubigerrechte jener Per- sonen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beru- hen (BGE 122 IV 207, E. 3d; vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. A. 2013, § 26 N 23). Ein Beispiel hierfür sind die vom Zivilrichter während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festgelegten Ansprüche gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (vgl. Bosshard, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 10 zu Art. 217 StGB). Rechtskräftige Zivilurteile über Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich (BGE 93 IV 1, Regeste; Bosshard, a.a.O., N 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 29). Steht die geschuldete Leistung durch Zivilurteil fest, spricht man im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht des Täters von der so- genannten indirekten Methode (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 und 20 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 217 StGB). Demgegenüber stellt der Strafrichter nach der sogenannten direkten Methode den Umfang und den Bestand der Leistungspflicht aus eigener Kognition fest (vgl. Bosshard, a.a.O., N 18 zu Art. 217 StGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Tathandlung nach Art. 217 Abs. 1 StGB besteht in der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflichten im Zeit- punkt der Fälligkeit trotz Leistungsfähigkeit (echtes Unterlassungsdelikt; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30). Auch wer nur einen Teil der Schuld tilgen könnte, dies aber unter- lässt, erfüllt den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB (Trechsel, a.a.O., N 12 zu Art. 217 StGB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 10 30 vom

14. Juli 2010, E. 3d). Ob ein Erfolg eintritt, der Betroffene mithin in Not gerät oder tatsächlich unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle (Straten- werth/Bommer, a.a.O., § 26 N 30; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 15). Strafbar macht sich indessen nur, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegen- den Unterhalts- oder Unterstützungspflicht verfügt oder verfügen könnte. Massgebend ist, ob der Pflichtige im Rückblick auf den betreffenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten (Do- natsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 15; vgl. Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 26 N 31). Bei der Bestim- mung der verfügbaren Mittel des Pflichtigen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen (BGE 121 IV 272, E. 3c; Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). In das Existenzminimum des Schuldners kann demnach nur eingegriffen werden, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist (vgl. BGE 111 III 13, E. 5; vgl. Bosshard, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB). Erlauben es dem Pflichtigen seine tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten, so ist zu prüfen, ob er keine ihm nach den Umständen zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können und ob er insofern seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16; vgl. Bosshard, a.a.O., N 5 zu Art. 217 StGB; vgl. BGE 126 IV

Kantonsgericht Schwyz 9 131, E. 3a f.; vgl. auch EGV-SZ 1984 Nr. 37). Strafbar macht sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies, wer es unterlässt, ihm offen- stehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebundenes Vermögen liquid zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.248/2004 vom 28. Okto- ber 2004, E. 3.2; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Bosshard, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB; vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 16).

3. Die Vorderrichterin ging im angefochtenen Urteil von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus. Die Anklagebehörde führe in Bezug auf die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe, er sei keiner besser entlohnten berufli- chen Tätigkeit nachgegangen und habe sein Vermögen nicht zur Unterhalts- bezahlung, sondern etwa für Investitionen in eine Liegenschaft in Portugal eingesetzt, mehrere für die Subsumtion unter den angeklagten Straftatbestand zentrale tatsächliche Elemente nicht auf. Der Strafbefehl erfülle hinsichtlich dieser Punkte die formellen Anforderungen einer Anklageschrift nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.2).

a) Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhob (Niggli/Heimgartner, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 9 StPO). Im Anklagesachverhalt müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (sog. Umgrenzungsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2 und 140 IV 188, E. 1.3; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 36 f. zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (sog. Im- mutabilitätsprinzip; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Der Verfahrensgegenstand kann

Kantonsgericht Schwyz 10 demnach ab dem in Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO definierten Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 2 und Abs. 3 StPO seien erfüllt (vgl. Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 9 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 9 StPO). Schliesslich muss die be- schuldigte Person der Anklage die für die Verteidigung notwendigen Informa- tionen entnehmen können, damit sie sich effektiv verteidigen kann (sog. In- formationsfunktion; vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 9 StPO; vgl. Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 9 StPO). Dementsprechend hat die Anklage- schrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63, E. 2.2).

b) Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich zusammenge- fasst entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen per 4. Juli 2007 rechtskräftig zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9‘000.00 und an die Privat- klägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden und dass das Scheidungsver- fahren noch hängig sei. Weiter enthält der Anklagesachverhalt eine Auflistung der Beträge, welche der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Januar 2011 bis April 2016 den Privatklägerinnen je zu wenig an Unterhalt bezahlt haben soll (insgesamt Fr. 757‘000.00). Durch Verarrestierung von monatlichen Mietzins- zahlungen von Fr. 3‘750.00 und monatlichen Teilzahlungen von Fr. 1‘527.80 von K.________ an den Beschuldigten hätten die Privatklägerinnen stellver- tretend für die ausstehenden Unterhaltszahlungen einen Betrag von Fr. 166‘773.05 einholen können, sodass für den Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 total Unterhaltsbeiträge von Fr. 590‘226.95 ausstehend seien. Ferner lässt sich dem Anklagesachverhalt die Höhe der jährlichen Nettoein- kommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 entnehmen und es wird

Kantonsgericht Schwyz 11 festgehalten, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen ver- füge. Er sei im Besitz von mehreren Liegenschaften im In- und Ausland, u.a. einer T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie einer Liegenschaft in Portugal, die er an Dritte vermietet habe. Mit dieser Liegenschaft habe er in den Jahren 2011 bis 2014 umgerechnet total mindestens Fr. 29‘177.46 eingenommen. Zudem habe er umgerechnet ungefähr Fr. 106‘810.10 investiert, um diese Liegen- schaft zu unterhalten. Der Anklagesachverhalt enthält eine Auflistung der jähr- lichen Investitionen in Euro inklusive der entsprechenden Frankenbeträge für die Jahre 2011 bis 2014. Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe um die den Privatklägerinnen geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 9‘000.00 resp. Fr. 4‘000.00 gewusst. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, diesen Unterhaltspflichten nachzukommen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung hätte er als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Beruf) im Angestelltenverhältnis ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. Der Beschuldigte habe als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) in P.________ (ehem. Wohnort) mehr als das Zehnfache und als angestellter O.________ (Beruf) in Q.________ das Dreifache gegenüber seinem Verdienst als angestellter O.________ (Beruf) bei seiner Lebenspartnerin S.________ in Deutschland eingenommen. Der seit dem Jahr 2011 erwirtschaftete Verdienst als erfahre- ner angestellter O.________ (Beruf) sei selbst für deutsche Verhältnisse äus- serst tief. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, eine andere Anstellung anzunehmen, bei welcher er ein deutlich höheres Einkom- men erzielt hätte, oder aber Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privat- klägerinnen übertragen zu lassen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukom- men. Zudem habe er in den Jahren 2011 bis 2014 Investitionen in eine Lie- genschaft in Portugal getätigt, statt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten verletzt (vgl. U-act. 14.0.01).

Kantonsgericht Schwyz 12 aa) Die Vorderrichterin erwog, im Strafbefehl seien mit Ausnahme der frühe- ren vom Beschuldigten erzielten hohen Einkommen keine weiteren tatsächli- chen Umstände aufgeführt, anhand derer sich ableiten lasse, weshalb es dem Beschuldigten nach Meinung der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich ge- wesen wäre, eine besser entlohnte Tätigkeit auszuüben, die ihm die Erfüllung der Unterhaltspflichten ermöglicht hätte. Der Strafbefehl enthalte keinerlei An- gaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt sowie zur da- maligen wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf), aufgrund derer sich erschliessen würde, welche Möglich- keiten eines Mehrverdienstes der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe. Zudem seien keine Informationen zur Höhe des mutmasslichen Einkommens vorhanden, das der Beschuldigte bei Ausübung einer anderen Tätigkeit hätte erzielen können (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4; vgl. auch E. II.3.5.1). Bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachver- haltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Um- stände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorga- ben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht hinreichend erkennbar, welches Verhalten resp. welche Nichtwahrnehmung von Chancen oder Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht würden (an- gefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.4). bb) Dem Anklagesachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte als selbstständig erwerbender O.________ (Beruf) oder als O.________ (Be- ruf) im Angestelltenverhältnis aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen hätte erzielen können und dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine andere Anstellung anzunehmen. Damit wird der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe seine familienrechtlichen Un- terhaltspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu hätte verfügen können, hinreichend deutlich, zumal sich aus der Anklage ergibt, in welchem Beruf der Beschuldigte ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Als

Kantonsgericht Schwyz 13 Grundlage für die Möglichkeit eines Mehrverdiensts wird in der Anklageschrift die jahrelange Berufserfahrung des Beschuldigten angeführt. Insofern geht aus der Anklage hervor, dass der Beschuldigte seine Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft verletzte, weil es ihm aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung möglich und zumutbar gewesen wäre, als selbstständig erwerbender oder als angestellter O.________ (Beruf) eine deutlich besser bezahlte Tätigkeit auszuüben. Angesichts dessen, dass Un- genauigkeiten in der Anklageschrift solange nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017, E. 2.2), ist aufgrund fehlender Angaben zur damaligen Lage auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt resp. zur wirtschaftlichen Lage in der Branche der selbstständig tätigen O.________ (Beruf) sowie zur Höhe des mutmasslichen Einkommens nicht von einer Verletzung des Ankla- gegrundsatzes auszugehen. Es ist abgesehen davon Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 1.3, m.w.H.). cc) Die Erstrichterin erwog weiter, im Strafbefehl werde auf die Frage, ob dem Beschuldigten ein Zugriff auf sein Vermögen zumutbar gewesen wäre, kein Bezug genommen. Vielmehr werde allein aufgrund des vorhandenen Vermögens in Form der Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal darauf geschlossen, dass der Beschuldigte zur Begleichung seiner Unterhaltspflichten Vermögen auf die Privatklägerinnen hätte übertragen kön- nen und müssen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). Auch werde im Strafbefehl nicht dargelegt, ob die in den Jahren 2011 bis 2014 in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen des Beschuldigten getätigt worden seien (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.4). Tatsächliche Umstände, die darauf schliessen lassen würden, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sein Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Privatklägerinnen anzugreifen, seien im Strafbefehl nicht

Kantonsgericht Schwyz 14 aufgeführt. Insbesondere werde in keiner Weise Bezug auf den Bedarf der Privatklägerinnen genommen und auch nicht ausgeführt, dass es sich beim infrage kommenden Vermögen allenfalls um für das Alter angespartes han- deln würde. Auch bei diesen tatsächlichen Elementen handle es sich um massgebende Sachverhaltsbestandteile, die bei echten Unterlassungsdelikten das Erfordernis der Tatmacht umschreiben würden. Indem diese wesentlichen tatsächlichen Umstände im Strafbefehl nicht genannt seien, erfülle dieser die formalen Vorgaben einer Anklageschrift nicht. Es werde nicht näher ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen (angefochtenes Urteil, E. II.3.5.2). dd) Im Anklagesachverhalt wird ausgeführt, der Beschuldigte verfüge über ein grosses, liquides Vermögen und sei im Besitz von mehreren Liegenschaf- ten im In- und Ausland. Darunter befinde sich eine T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) mit einem geschätzten Verkehrswert von Fr. 620'000.00. Ausserdem verfüge er über eine Liegenschaft in Portugal, in deren Unterhalt er im Jahr 2011 umgerechnet Fr. 28‘607.60, im Jahr 2012 Fr. 26‘030.90, im Jahr 2013 Fr. 35‘960.30 und im Jahr 2014 Fr. 16‘211.30 investiert habe. Um seinen Unterhaltszahlungen nachzukommen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen. Der Vorwurf an den Beschuldigten, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt zu haben, obschon er über die Mittel dazu (in Form von grossem und liquidem Vermögen) verfügt habe, geht aus diesen Ausführungen ausreichend deutlich hervor. Der Formu- lierung in der Anklageschrift, es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich gewesen, Vermögen (etwa Liegenschaften) auf die Privatklägerinnen zu übertragen, lässt sich zumindest implizit entnehmen, dass dem Beschuldigten für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zumutbar gewesen wäre, sein Ei- gentum an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und in Portu- gal entweder mit Einverständnis der Privatklägerinnen auf sie zu übertragen

Kantonsgericht Schwyz 15 oder es zu verkaufen und den Erlös für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten einzusetzen. Entsprechend besteht keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn der Anklagesachverhalt nicht darlegt, ob die in die Liegenschaft in Por- tugal investierten Gelder aus Vermögen oder aus Einkommen stammen. Zum Bedarf der Privatklägerinnen muss sich die Anklage nicht äussern, zumal es wie vorstehend in E. 2 beschrieben keine Rolle spielt, ob ein Erfolg eintritt, d.h., ob die von der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Betroffenen in Not geraten bzw. tatsächlich unterstützungsbedürftig sind. Das Fehlen dieser An- gaben in der Anklageschrift lässt einzig den Schluss zu, dass die Anklage- behörde nicht davon ausging, der Beschuldigte hätte zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten in sein Existenzminimum eingreifen müssen, da für einen sol- chen Eingriff nach den Grundsätzen der Lohnpfändung vorausgesetzt wäre, dass die Privatklägerin zur Deckung ihres Notbedarfs auf einen solchen Ein- griff angewiesen wäre (vgl. vorstehend E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.113/2007 vom 12. Juni 2007, E. 3.3). Die Vorderrichterin zog in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Vermögensanzehr die im Rahmen der Fest- setzung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen entwickelten Kriterien heran (angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Das Bundesgericht setzt in diesem Zusammenhang jedoch einzig voraus, dass die beschuldigte Person es unter- lässt, ihr offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, gebunde- nes Vermögen liquid zu machen (vgl. vorstehend E. 2 und nachstehend E. 5c). In Anbetracht dessen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, nur, weil die im Rahmen der Festsetzung von familienrechtlichen Unter- haltsbeiträgen geltenden Kriterien keinen Eingang in die Anklage fanden. In der Anklageschrift musste demnach nicht festgehalten werden, ob das Ver- mögen des Beschuldigten für das Alter angespart war. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen lässt, er habe seine Unterhaltspflichten verletzt, indem er es unterliess, hierfür sein liquides Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohn- ort) und Portugal einzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 16

c) Zusammengefasst geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, seit wann der Beschuldigte den Privatklägerinnen gestützt auf welche Entscheide je wie viel an Unterhalt schuldet. Der Umfang der Leistungspflicht ist in der Anklage damit gestützt auf die sogenannte indirekte Methode konkret dargelegt (vgl. aber nachstehend E. 5a betreffend den Volljährigenunterhalt der Privatkläge- rin 1). Dem Beschuldigten ist es möglich, sich in dieser Hinsicht zu verteidi- gen. Weiter lässt sich der Anklageschrift entnehmen, in welchem Zeitraum der Beschuldigte den Privatklägerinnen in welcher Höhe zu wenig an den Unter- halt bezahlt haben soll und welchen Betrag letztere aus einer Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen einholen konnten. Insgesamt habe der Beschuldigte im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 Fr. 757‘000.00 zu wenig an den Unterhalt der Privatklägerinnen bezahlt und es seien nach Abzug des verarrestierten Betrags von Fr. 166‘773.05 Unter- haltszahlungen von Fr. 590‘226.95 ausstehend. Für den Beschuldigten ist insofern ersichtlich, für welchen Tatzeitraum und Deliktsbetrag ihm das mehr- fache Nichterfüllen von familienrechtlichen Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vorgeworfen wird. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person sind im Ankla- gesachverhalt grundsätzlich finanzielle Mittel aufzuführen, die den Lebensun- terhaltsbedarf in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten übersteigen. Möglich ist aber auch, dass die Anklage erhebliche verfügbare Vermögenswerte der be- schuldigten Person nennt, deren Bestand über den Zeitraum der Unterhalts- pflicht gleich oder unwesentlich verändert bleibt, was darauf schliessen lässt, dass die beschuldigte Person sie nicht zum Lebensunterhalt benötigte und somit für die Unterhaltspflicht hätte verwenden können (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Der Anklageschrift lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein grosses, liquides Vermögen verfügt habe; so u.a. über eine T.________ mit einem ge- schätzten Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 sowie über eine Liegenschaft in Portugal, aus deren Vermietung er in den Jahren 2011 bis 2014 total

Kantonsgericht Schwyz 17 Fr. 26‘177.46 eingenommen und in welche er im gleichen Zeitraum total Fr. 106‘810.10 investiert habe. Angesichts dessen konnte im Anklagesachver- halt auf Angaben zum Lebensunterhaltsbedarf des Beschuldigten verzichtet werden. Dies insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstands, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 2 die Berechnung des Unterhalts anhand der einstufig-konkreten Methode erfolgte und keine Existenzminima berechnet wurden (vgl. U-act. 3.1.24, E. 5a und 5d; vgl. U-act. 3.1.25, E. 3b.aa). Wie vorstehend in E. 3b.bb und 3b.dd beschrieben, lässt sich der Anklage der Vorwurf an den Beschuldigten entnehmen, er hätte zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten sein Vermögen an den Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal auf die Privatklägerinnen übertragen resp. eine andere Anstellung als O.________ (Beruf) annehmen können, bei der er aufgrund seiner jahrelan- gen Berufserfahrung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte. Zudem wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die in die Liegenschaft in Portugal investierten Gelder nicht für den Unterhalt der Privatklägerinnen ein- gesetzt zu haben. Dass der Beschuldigte im Tatzeitraum leistungsfähig gewe- sen sein soll, lässt sich der Anklage demnach durchaus entnehmen und er- möglicht dem Beschuldigten eine entsprechende Verteidigung. Weil der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nur als Vorsatzdelikt strafbar ist (Art. 217 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), ist dem Anklageprinzip in Bezug auf die Vorsatzelemente Genüge getan, wenn die Anklage im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts einen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand enthält (BGE 103 Ia 6, E. 1d; BGE 120 IV 348, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Die Anklage erfüllt diese Anforderungen, indem einleitend der Vor- wurf an den Beschuldigten festgehalten wird, sich der mehrfachen Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 StGB strafbar gemacht zu haben, begangen dadurch, dass er vorsätzlich seine familienrechtlichen Un- terhaltsplichten nicht erfüllte, obschon er über die Mittel dazu verfügte oder

Kantonsgericht Schwyz 18 verfügen könnte. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine monatlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Privatklägerinnen gekannt und bewusst verletzt zu haben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesen Punkten somit nicht vor.

4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO, in dubio pro reo). Dem Gericht ist es gemäss diesem Grundsatz untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklich- te. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag- ten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung müssen gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissen- hafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).

a) Die Erstrichterin erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte anerkenne den Sachverhalt mit Ausnahme des Betrags, mit dem sich die Privatklägerin- nen aus der Verarrestierung stellvertretend für die ausstehenden Unterhalts- zahlungen hätten bezahlt machen können, und des Umstands, dass er eine

Kantonsgericht Schwyz 19 besser entlohnte Tätigkeit hätte ausüben können (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2). So habe er bestätigt, dass er gemäss der bei den Akten liegenden Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen rückwir- kend per 4. Juli 2007 zu Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid sei vom Kantonsgericht am 22. Juni 2009 bestätigt wor- den (U-act. 3.1.25) und in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschul- digte bestreite weder die festgesetzte Leistungspflicht noch, dass das Schei- dungsverfahren während des gesamten Tatzeitraums pendent gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1). Weiter stelle der Beschuldigte nicht in Ab- rede, im Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 die Unterhaltszahlungen anfänglich nur ungenügend und letztlich gar nicht mehr erbracht zu haben. Entsprechend den bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen (U-act. 3.1.13 ff.) und Kontoauszügen (U-act. 3.1.06 ff.) sowie der Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15–

17) sei in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 monatlich Fr. 7‘000.00 und für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich Fr. 4‘000.00 zugunsten der Privatklägerinnen geleistet habe und dass er ab Januar 2012 bis April 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.2). Die Erstrichterin hielt ferner fest, die im Strafbefehl aufgeführten jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten der Jahre 2006 bis 2014 seien unbestritten geblieben. Auch die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal habe der Beschuldigte anerkannt (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14, 20 und 24). Sowohl die Nettoeinkommen des Beschuldig- ten als auch die Eigentumsanteile an den Liegenschaften seien durch die Steuerrechnungen und -veranlagungen aktenmässig belegt (U-act. 1.1.04– 1.1.18.; vgl. U-act. 11.1.05). Die jährlichen Investitionen des Beschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 20 ergäben sich aus der von ihm erstellten Zusammenstellung (vgl. U-act. 9.0.07) und seien von ihm anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung nicht infrage gestellt worden (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Es sei davon auszugehen, dass eine Übertragung der hälf- tigen Miteigentumsanteile des Beschuldigten an den beiden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal an die Privatklägerinnen in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Dies bestreite der Beschuldigte auch nicht (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.5.6). Des Weiteren sei unbe- stritten und aktenmässig belegt, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarres- tierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen hätten bezahlt machen können (U-act. 9.0.10; vgl. U-act. 3.1.17). Mangels Relevanz für die Frage der Tatbestandsmässigkeit von Art. 217 Abs. 1 StGB könne aber offenbleiben, ob die Privatklägerinnen einen höheren als den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 166‘773.05 auf diese Weise hätten einholen können, wie dies der Beschuldigte geltend mache (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.4; vgl. nachstehend E. 5b).

b) Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde setzen sich im Beru- fungsverfahren mit der erstinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts in den vorstehend genannten Punkten auseinander, weshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Erstrichterin verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG, vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2.1–II.2.2.4). In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die im Strafbefehl genannten, sich im Tatzeitraum im hälftigen Miteigentum des Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 befindenden Liegenschaften in P.________ (ehem. Wohnort) und Portugal anerkannt, ist zu konkretisieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung davon sprach, „die Immobilien“ würden ihm resp. ihnen beiden zu 50% gehören (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14). Er präzisierte jedoch nicht, von welchen Immobilien er sprach, und erwähnte auf die T.________ angesprochen nicht, dass diese wie die Liegenschaft in Portugal im Miteigentum stehe (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1,

Kantonsgericht Schwyz 21 Frage 24 und 19 f.). In den bei den Akten liegenden Steuererklärungen des Beschuldigten ist in der Gemeinde P.________ (ehem. Wohnort) nebst der Geschäftsliegenschaft an der I.________strasse eine weitere Privatliegen- schaft an der J.________strasse aufgeführt (vgl. U-act. 1.1.04 ff.). Insofern ergibt sich aus der Aussage des Beschuldigten nicht eindeutig, auf welche Immobilie er sich nebst der Liegenschaft in Portugal bezog. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte in der vom 11. April 2011 datierenden Verkehrs- wertschätzung der T.________ an der I.________strasse als einziger Ei- gentümer genannt wird (Vi-act. 3.1.27), ist aber als erstellt zu erachten, dass diese Liegenschaft im Alleineigentum des Beschuldigten stand und es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, diese auf die Privatklägerinnen zu übertra- gen. Dass der Beschuldigte die T.________ nicht freiwillig auf die Privatkläge- rinnen übertragen wollte, weil diese auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und man das Geld nur einmal verteilen könne (Vi- act. 50, Ziff. II.1, Frage 24), spricht im Übrigen nicht gegen deren Übertrag- barkeit. Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten auch möglich gewesen wäre, die T.________ zu verkaufen, zumal er seit dem

1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in der T.________ von Frau S.________ in Deutschland angestellt (U-act. 9.0.05; vgl. vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 2) und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war. Letztere ver- mietete er seit dem 1. Januar 2010 an Herrn K.________ (U-act. 9.0.08), dem er per demselben Datum die U.________ verkaufte (U-act. 9.0.09). Aus der genannten Verkehrswertschätzung ergibt sich ein Verkehrswert der T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) per 11. April 2011 von Fr. 620‘000.00 (Vi-act. 3.1.27, S. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die T.________ im Verlaufe des Tatzeitraums bis Ende April 2016 an Wert verloren hätte, weshalb auch mangels diesbezüglicher Ausführungen des Be- schuldigten von einem Verkehrswert der T.________ an der I.________strasse im Tatzeitraum von Fr. 620‘000.00 auszugehen ist. Betref- fend die im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft in

Kantonsgericht Schwyz 22 Portugal ergibt sich aus den Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 ein Steuerwert von Fr. 250‘000.00 (U-act. 1.1.07, S. 16 und 18; U-act. 1.1.09, S. 16; U-act. 1.1.11, S. 17; U-act. 1.1.13, Steuererklärung 2010, Liegen- schaftsverzeichnis 2010; vgl. auch U-act. 1.1.05, S. 16 und 18). Auch in Be- zug auf diese Liegenschaft liegen keine Anhaltspunkte eines Wertverlusts bis Ende April 2016 vor, womit von einem Wert des Miteigentumsanteils des Be- schuldigten im Tatzeitraum von zumindest Fr. 250‘000.00 auszugehen ist. In Bezug auf die jährlichen Investitionen des Beschuldigten in die Liegenschaft in Portugal sind seiner Zusammenstellung entsprechend folgende in der An- klageschrift aufgeführten Investitionsbeträge in den Jahren 2011 bis 2014 als erstellt zu erachten: € 23‘511.52 im Jahr 2011 (entspricht Fr. 28‘607.60 gemäss Währungskurs per 31.12.2011), € 21‘560.69 im Jahr 2012 (entspricht Fr. 26‘030.90 gemäss Währungskurs per 31.12.2012), € 29‘340.53 im Jahr 2013 (entspricht Fr. 35‘960.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2013) und € 13‘478.90 im Jahr 2014 (entspricht Fr. 16‘211.30 gemäss Währungskurs vom 31.12.2014; U-act.9.0.07; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 14; vgl. ange- fochtenes Urteil, E. II.2.2.3). Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zwar aussagte, es sei korrekt, dass er von Januar 2011 bis September 2011 insgesamt lediglich Fr. 7'000.00 pro Monat bezahlt habe, aufgrund der vom 21. März 2011 datierenden Gutschriftsanzeige einer Zahlung des Beschuldigten von Fr. 16‘000.00 an die Privatklägerin 2 mit der Mitteilung „Dezember 2010: CHF 3.000, Januar 2011: CHF 3.000, Februar 2011: CHF 5.000, März 2011: CHF 5.000“ (U-act. 3.1.14; vgl. auch U-act. 3.1.03) ist aber erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2011 bis September 2011 nebst den monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 7‘000.00 zusätzlich einmalig Fr. 13‘000.00 an den Unterhalt der Privatklä- gerinnen leistete. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für

Kantonsgericht Schwyz 23 die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an die Privatklä- gerinnen leistete und für die Monate Januar 2012 bis April 2016 keinen Unter- halt bezahlte.

5. a) Für die Strafbarkeit nach Art. 217 Abs. 1 StGB ist wie einleitend in E. 2 beschrieben vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person eine familien- rechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht trifft. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte mit rechtskräftiger Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 im Rahmen von Eheschutzmass- nahmen rückwirkend per 4. Juli 2007 zu monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 9‘000.00 und an die Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 4‘000.00 verpflichtet wurde (vgl. vorste- hend E. 4a; vgl. U-act. 3.1.24 f. und 8.1.04). Dieses rechtskräftige Zivilurteil ist nach der Praxis des Bundesgerichts verbindlich (vgl. vorstehend, E. 2), wes- halb betreffend die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 von einer Unterhaltspflicht des Beschuldigten im Umfang von monatlich Fr. 9‘000.00 auszugehen ist (sog. indirekte Methode). Betref- fend die Privatklägerin 1, welche am ________ geboren und mithin am ________ volljährig wurde (vgl. U-act. 3.1.24, S. 1), ist für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 gestützt auf diese Verfügung entsprechend der indirekten Methode von einer Leistungspflicht des Beschuldigten von monat- lich Fr. 4‘000.00 auszugehen. Die Leistungspflicht erstreckt sich bis Ende April 2013, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund der Fälligkeit des Betrags im Vor- aus für den angefangenen Monat nach dem 18. Geburtstag der Berechtigten ebenfalls noch aufzukommen hat (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 4 zu Art. 277 ZGB). Angesichts dessen, dass der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Februar 2009 die Kin- derunterhaltspflicht zeitlich nicht begrenzte bzw. keinen Unterhalt über die Mündigkeit der Privatklägerin 1 hinaus festlegte (vgl. U-act. 3.1.24, S. 14) und im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschuldigte und

Kantonsgericht Schwyz 24 die Privatklägerin 2 zugunsten der Privatklägerin 1 einen bedingungslosen Kindesunterhalt über deren Volljährigkeit hinaus vereinbart hätten (vgl. U-act. 3.1.21, S. 3; vgl. U-act. 3.1.11), ist anhand der sog. direkten Me- thode zu bestimmen, ob ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 weiterhin eine Leistungspflicht des Beschuldigten bestand. Das Vorbringen der Anklagebehörde, es sei nicht Sache der Strafbehörde, die zivilrechtlich festgelegte Unterhaltspflicht zu überprüfen (KG-act. 19, Ziff. III.2.c), ist nicht stichhaltig, weil sich die Verfügung vom 3. Februar 2009 zum Volljährigenun- terhalt nicht äusserte und in einem solchen Fall der allgemeine Grundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZGB gilt, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert (vgl. Bettler, Volljährigenunterhalt im Schei- dungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 927). Ab dem Eintritt der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 fehlte demnach eine Rege- lung des Mündigenunterhalts, weshalb zu prüfen ist, ob sich aus Art. 277 Abs. 2 ZGB eine entsprechende Unterhaltspflicht des Beschuldigten ergibt. Ein Kind, welches bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Aus- bildung abschloss, hat gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. In der Anklageschrift geht die Anklagebehörde zwar implizit davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.00 für den gesamten Tatzeitraum schulde, die Anklage äussert sich aber mit keinem Wort zur Volljährigkeit der Privatklägerin 1 und enthält insbe- sondere keine Angaben dazu, ob sich letztere ab Eintritt der Volljährigkeit in (Erst-)Ausbildung befand und dem Beschuldigten dementsprechend eine Un- terhaltspflicht zumutbar wäre, was für eine weiterführende Unterhaltspflicht indessen vorausgesetzt wäre. Bei diesen Angaben handelt es sich um für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltspflicht des Beschuldigten ab der Volljäh- rigkeit der Privatklägerin 1 wesentliche Sachverhaltselemente, deren Fehlen in

Kantonsgericht Schwyz 25 der Anklageschrift zur Folge haben, dass das Gericht das Bestehen einer Leistungspflicht des Beschuldigten für den Unterhalt der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 nicht prüfen kann (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.3.2.1). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf, gegenüber der Privat- klägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben, wegen der fehlenden Beschreibung der Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts in der Anklage freizusprechen. Zusammengefasst war der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 im gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 in der Höhe von monat- lich Fr. 9‘000.00 und gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013 in der Höhe von monatlich Fr. 4‘000.00 unterhaltspflichtig.

b) Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 Abs. 1 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person ihre familienrechtliche Unter- haltspflicht bei Fälligkeit nicht resp. nur teilweise erfüllt (vgl. vorstehend E. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Privatklägerinnen für die Monate Januar 2011 bis September 2011 insgesamt Fr. 76‘000.00, für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 an den Unterhalt be- zahlte und ab Januar 2012 bis April 2016 seiner Unterhaltspflicht gar nicht mehr nachkam (vgl. vorstehend E. 4b), ergeben sich im Tatzeitraum von Ja- nuar 2011 bis April 2016 fehlende Unterhaltsleistungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen von total Fr. 604‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 + 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00 - Fr. 76‘000.00 - Fr. 12‘000.00). In- dem der Beschuldigte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im genannten Um- fang bei Fälligkeit nicht leistete, handelte er tatbestandsmässig. Daran ändert nichts, dass sich die Privatklägerinnen aus Verarrestierung stellvertretend für die Unterhaltszahlungen in nicht festgestellter Höhe bezahlt machen konnten (vgl. vorstehend E. 4a), weil der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn die Schuld fällig ist, der Unterhaltspflichtige die Leistung

Kantonsgericht Schwyz 26 jedoch nicht erbringt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 217 StGB). Ob ein Erfolg eintritt, spielt wie in E. 2 dargelegt keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Unterhaltszahlungen nicht aus eigenem Antrieb erbrach- te (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.3.4). Ohne Relevanz sind des- halb auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 seien von Januar 2011 bis September 2017 finanzielle Mittel von über einer Million Schweizer Franken zugeflossen und sie habe sich seit Mai 2015 von ihrem Lebenspartner Miete für die Mitnutzung des Einfamilienhauses am Ufer des Vierwaldstättersees von Fr. 900.00 bezahlen lassen (KG-act. 28, N 22).

c) Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ist ferner vorausgesetzt, dass die be- schuldigte Person leistungsfähig ist, d.h., dass sie ihre familienrechtlichen Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon sie über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (vgl. vorstehend, E. 2). Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6S.248/2004 vom 28. Oktober 2004 in E. 3.2 die Leistungs- fähigkeit einer beschuldigten Person, die über Vermögen in Form einer Darle- hensforderung von Fr. 300‘000.00 verfügte, es jedoch unterliess, ihr offenste- hende und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, das gebundene Vermögen liquid zu machen, um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob es dem Beschuldigten zumutbar sowie möglich gewesen wäre, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vermögen einzusetzen resp. liquid zu machen. Die Vorderrichterin ging über diese bundesgerichtlichen Anforderun- gen hinaus und zog zusätzlich die im Rahmen der Festsetzung von familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträgen geltenden Kriterien betreffend die Zumutbar- keit der Vermögensanzehr heran (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.3.1.3). Weil diese Kriterien aber bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu be- achten sind und sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen aus einem rechtskräftigen, nach der Praxis des Bundesge- richts verbindlichen Zivilurteil ergibt, hätte der Beschuldigte bei sich ändern- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Abänderung des Ehe- schutzentscheids verlangen müssen. Andernfalls ist der Eheschutzentscheid

Kantonsgericht Schwyz 27 wie erwähnt verbindlich und es ist folglich davon abzusehen, diese weiterge- henden Kriterien im Strafverfahren (erneut) zu prüfen. Der Beschuldigte verfügte während des gesamten Tatzeitraums von Januar 2011 bis April 2016 über Alleineigentum an der T.________ an der I.________strasse, welche einen Verkehrswert von Fr. 620‘000.00 aufwies, sowie über einen hälftigen Miteigentumsanteil einer Liegenschaft in Portugal zu einem Wert von Fr. 250‘000.00 (vgl. vorstehend E. 4a f.). Er war offenbar in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt während des gesamten Tatzeit- raums zu bestreiten, ohne dass er hierzu sein Eigentum an diesen Liegen- schaften hätte einsetzen müssen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB110320-O vom 2. Februar 2012, E. 3.1). Darüber hinaus inves- tierte er in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt Fr. 106‘810.10 in den Unter- halt der Liegenschaft in Portugal (vgl. vorstehend E. 4b). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2011 als O.________ (Beruf) in Deutsch- land arbeitete und somit zur Ausübung seines Berufs nicht auf die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) angewiesen war (vgl. vorstehend, E. 4b). In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wäre, entweder die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) zu einem Betrag von rund Fr. 620‘000.00 rechtzeitig zu ver- äussern, um den Erlös für den Unterhalt der Privatklägerinnen einzusetzen, oder ihnen zum Zwecke der Unterhaltsleistung entsprechende Eigentumsan- teile an der T.________ oder der Liegenschaft in Portugal zu übertragen, so- fern die Privatklägerinnen damit einverstanden gewesen wären (vgl. U-act. 3.1.21, S. 4). Somit ist für den gesamten Tatzeitraum von der Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ausstehenden Unterhalts- zahlungen von total Fr. 604‘000.00 auszugehen. Indem der Beschuldigte die fälligen Unterhaltszahlungen nicht erbrachte, obschon er über die Mittel dazu verfügt hätte, handelte er tatbestandsmässig i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB. Folg- lich kann offenbleiben, ob die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten auch auf- grund einer Verletzung der Pflicht zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung

Kantonsgericht Schwyz 28 seiner Arbeitskraft zu bejahen wäre, weil er keine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit aufnahm. Ebenso offenbleiben kann, ob es dem Beschuldigten mög- lich und zumutbar gewesen wären, den Betrag von Fr. 106‘810.10 nicht für den Unterhalt der Liegenschaft in Portugal, sondern zur Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten einzusetzen.

d) In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte aufgrund der Unter- haltspflicht ab dem 4. Juli 2007 gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9'000.00 und an die Privatklägerin 1 von Fr. 4‘000.00 um seine Leis- tungspflicht während des pendenten Scheidungsverfahrens im Tatzeitraum wissen (vgl. vorstehend, E. 4a f.). Der Beschuldigte berief sich in seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung darauf, dass Alimente aus Einkom- men generiert werden müssten (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15). Er muss sich aber bewusst gewesen sein, dass eine allfällige Herabsetzung der Unterhalts- beiträge nur mittels Abänderungsgesuch möglich gewesen wäre, zumal er um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ersucht hatte, dieses Gesuch am 14. Juli 2011 jedoch zurückzog (vgl. U-act. 8.1.05). Weiter gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, die Unterhaltsleistungen von Januar bis September 2011 nur teilweise und ab Januar 2012 gar nicht mehr erbracht zu haben (vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 15 und 17). Er nehme an, die Auflistung der Staats- anwaltschaft hinsichtlich seiner Unterhaltszahlungen sei korrekt (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 16). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) und die Liegenschaft in Portugal in seinen Steuererklärungen aufgeführt hatte (vgl. vorstehend E. 4a f.; vgl. U-act. 1.1.04 ff.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte deren Wert und die Möglichkeit des Verkaufs kannte. Auf die Frage, warum er nicht frei- willig bereit gewesen sei, die T.________ auf die Privatklägerin 2 zu übertra- gen, antwortete er, weil diese Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei und er nicht möchte, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Ali- menten-Auseinandersetzung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei. Man könne das Geld nur einmal verteilen (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 24).

Kantonsgericht Schwyz 29 Der Beschuldigte war sich demnach der Möglichkeit der Einsetzung seines Vermögens zur Erfüllung der Unterhaltspflichten bewusst, wollte dies aber nicht, obwohl er seine Leistungspflicht wie erwähnt kannte. Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte aussagte, er möchte nicht, dass ein und dasselbe Objekt Gegenstand der Alimenten-Auseinandersetzung und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung sei, ist davon auszugehen, dass er willentlich auf die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten verzichtete. Zudem investierte er in den Jahren 2011 bis 2014 total Fr. 106‘810.10 in den Unterhalt der Liegen- schaft in Portugal, anstatt dieses Geld für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Er verzichtete somit zumindest eventualvorsätzlich auf die Erfüllung seiner ihm bekannten Unterhaltspflicht, obschon er wusste, dass er über die Mittel dazu verfügt hätte.

e) Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der mehr- fachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 und für die Privatklägerin 1 für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 schuldig zu sprechen. Indessen ist er vom Vorwurf freizu- sprechen, gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis April 2016 seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vernachlässigt zu haben.

6. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nach Art. 217 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der vorliegenden mehrfachen Tatbegehung dadurch, dass der Beschuldigte gegenüber zwei unterschiedlichen Rechtsgutträgerinnen seine Unterhalts- pflicht verletzte, erhöht sich die angedrohte Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Be- strafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

Kantonsgericht Schwyz 30 Fr. 80.00 sowie eine Busse von Fr. 1‘400.00 (KG-act. 19, Ziff. I.1–6; U-act. 14.0.01, S. 4). Der Beschuldigte äusserte sich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren zum Strafmass (vgl. Vi-act. 50, Ziff. III.2 und III.4; KG-act. 28).

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen sind weniger ein- griffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten spricht dafür, dass eine Geldstrafe hinreicht, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. U-act. 1.1.01). Dementsprechend ist vorliegend sowohl für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 als auch gegenüber der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszufällen. Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB sah für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionen- rechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Maximum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rahmen vor, weshalb es als milderes Recht vorliegend an- wendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.).

b) Wird der Beschuldigte wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftat- bestands zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrak-

Kantonsgericht Schwyz 31 ten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im kon- kreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 359). Weil der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 in grösserem Umfang und über einen längeren Zeitraum als gegenüber der Pri- vatklägerin 1 vernachlässigte, ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 2 zu be- stimmen. Sodann ist diese Strafe in einem zweiten Schritt für die Vernachläs- sigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 angemessen zu erhöhen.

c) Innerhalb des Strafrahmens für eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demzufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 30). Zunächst ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Ver- halten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde (objektive Tatschwere). Ansch- liessend stellt sich die Frage, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschul- digten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 55, 59 und 99). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 227).

Kantonsgericht Schwyz 32 aa) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die monatliche Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 9‘000.00 nicht bloss einmalig vernachlässigte, sondern über eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren (vgl. vorstehend E. 5a). Er bezahlte im Tatzeitraum lediglich Fr. 88‘000.00 an den Unterhalt der beiden Privatklä- gerinnen, sodass er in Bezug auf die Privatklägerin 2 ausgehend von einer hälftigen Anrechnung der geleisteten Unterhaltszahlungen total Fr. 532‘000.00 (= 64 [Monate] x Fr. 9‘000.00 - [Fr. 76‘000.00 + Fr. 12‘000.00] / 2) zu wenig an ihren Unterhalt leistete (vgl. vorstehend E. 5b). Er verletzte den zivilrechtlichen Anspruch der Privatklägerin 2 auf materielle Unterstützung somit sowohl in Bezug auf die Dauer als auch hinsichtlich der Höhe in beträchtlichem Umfang, weshalb im Vergleich zu einer bloss verspäteten vollständigen Begleichung der Unterhaltszahlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom

19. Juli 2011, E. 3.7) von einer erheblichen Tatschwere auszugehen ist. Dem- gegenüber wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, dass sich die Privat- klägerin 2 aus Verarrestierung von monatlichen Zahlungen von K.________ an den Beschuldigten zumindest teilweise stellvertretend für die Unterhalts- zahlungen bezahlt machen konnte (vgl. vorstehend E. 4a), und sich ihre finan- zielle Situation insofern ein wenig verbessert haben dürfte. Insgesamt liegt ein mittleres objektives Tatverschulden vor. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich auf die Leistung von Unterhalt an die Privatklägerin 2 verzichtete. Davon auszugehen ist, dass es ihm möglich gewesen wäre, die T.________ in P.________ (ehem. Wohnort) rechtzeitig zu veräussern, um den Erlös für den Unterhalt einzusetzen (vgl. vorstehend E. 5c). Selbst wenn er aufgrund veränderter Verhältnisse tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hätte er diese nicht eigenmächtig reduzieren bzw. einstellen dürfen, sondern eine Abänderung des Eheschutzentscheids verlangen müssen. Das eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Rück- sichtslosigkeit. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem mittleren

Kantonsgericht Schwyz 33 subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft ist der Strafzumessung somit ein mittleres Verschulden zugrunde zu legen. Insofern erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 2 als schuldangemessen. bb) Die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 unterscheidet sich in Bezug auf die Dauer und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von jener gegenüber der Pri- vatklägerin 2: Anstelle der im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 ge- schuldeten Unterhaltszahlungen von total Fr. 116‘000.00 (= 29 [Monate] x Fr. 4‘000.00) bezahlte er anteilsmässig Fr. 44‘000.00 an den Unterhalt der Privatklägerin 1 und vernachlässigte ihren Unterhalt mithin während mehr als zwei Jahren in der Höhe von insgesamt Fr. 72‘000.00 (vgl. vorstehend E. 5b). Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6c.aa). Aufgrund der kürzeren Deliktsdauer und des tieferen Deliktsbetrags ist gesamthaft von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Dementsprechend ist die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe erscheint in Berücksichtigung des Teilfreispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 als schuldangemessen und es ist somit davon abzusehen, von der von der An- klagebehörde für einen vollumfänglichen Schuldspruch beantragten Strafe auszugehen. cc) Sodann ist zu prüfen, ob Täterkomponenten vorliegen, die eine Herab- setzung oder Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe zur Folge ha- ben. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. U-act. 1.1.01) wirkt sich vorliegend neutral auf die Strafzumessung aus und ist demzufolge nicht straf- mindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; für andere Fälle vgl. EGV-SZ 2015, A 4.2c, welche Praxis vorliegend aufgrund der Umstände, dass

Kantonsgericht Schwyz 34 die Strafe auf einem vorgegangenen Zivilurteil basiert, nicht angezeigt er- scheint). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe rechtfertigen würden. Die Geldstra- fe von 65 Tagessätzen ist somit weder zu erhöhen noch zu mindern.

d) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen des Täters ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufs- auslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sein aktuelles Nettoeinkommen betrage monatlich 1'447.00 Euro (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Fra- ge 4). Dieser Betrag deckt sich in etwa mit der in den Akten liegenden Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Dezember 2014, welcher überdies zu entneh- men ist, dass sowohl die Steuern als auch die Krankenversicherungsprämien bereits vom Bruttogehalt des Beschuldigten abgezogen werden (U-act. 1.1.18; vgl. Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 9 f.). Weiter gab er an, sein Anteil an den Wohnkosten betrage monatlich Fr. 250.00 (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 8). Er habe kein Vermögen resp. Schulden und könne nicht beantworten, ob er wei- terhin unterhaltspflichtig sei, weil dies Gegenstand eines weiteren Verfahrens in Obwalden sei (Vi-act. 50, Ziff. II.1, Frage 7, und 11 f.). Angesichts dessen, dass Wohnkosten resp. Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60, E. 6.4) und die Steuern und die Krankenversicherung im Nettolohn bereits enthalten sind, ist die Tagessatzhöhe entsprechend dem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von gerundet Fr. 1'605.00

Kantonsgericht Schwyz 35 (gemäss Währungskurs per 30.11.2019, 1 € ≈ Fr. 1.11063) auf abgerundet Fr. 50.00 (= Fr. 1'605.00 / 30) festzulegen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, E. 4.3). Der vollum- fängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte ist vorstrafenlos und es liegen auch keine anderen Umstände vor, die eine negative Legalprognose begründen würden. Eine un- bedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist demzufolge bedingt zu vollziehen und die Probezeit ist auf zwei Jahre fest- zulegen. Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spür- barer „Denkzettel“ verpasst werden soll (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 6c zu den Strafzumessungskriterien recht- fertigt es sich insbesondere wegen des in gewissem Masse rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten, eine unbedingte Verbindungsbusse von einem Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von Fr. 3‘250.00 (= 65 [Ta- gessätze] x Fr. 50.00) auszusprechen. Folglich ist die Geldstrafe um einen Fünftel auf Fr. 2‘600.00 (= 52 [Tagessätze] x Fr. 50.00) zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 650.00 zu verbinden. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 13 Tage festgesetzt.

Kantonsgericht Schwyz 36

7. Zusammenfassend ist die Berufung der Anklagebehörde teilweise gut- zuheissen.

a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Bei einem Teilfreispruch sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschul- digten Person sind jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zu- sammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskom- plex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO, m.w.H.). Der Teilfreispruch des Beschuldigten beschränkt sich auf den Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 bis Ende April 2016. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Ende April 2013 sowie in Bezug auf die Privatklägerin 2 für den gesamten Tatzeitraum von Januar 2011 bis April 2016 wird er indessen schuldig gespro- chen. Die Anklagebehörde leitete die Unterhaltspflicht des Beschuldigten ge- genüber beiden Privatklägerinnen für den gesamten Tatzeitraum aus der Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (U-act. 3.1.24 und 8.1.04) ab. Es lassen sich insofern keine Untersuchungs- handlungen ausmachen, die einzig die Vernachlässigung der Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 ab dem 1. Mai 2013 betroffen hätten. Die diesbezügliche Strafuntersuchung verursachte somit keine Mehrkosten, wes-

Kantonsgericht Schwyz 37 halb trotz des Teilfreispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im Übrigen rechtfertigt sich eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerinnen gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO vorliegend nicht, weil sich der Aufwand der Vorinstanz für die Beur- teilung der Zivilklage in Grenzen hielt und die von den Privatklägerinnen bean- tragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (vgl. Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 427 StPO). Angesichts dessen, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädi- gungsfrage präjudiziert (Domeisen, a.a.O., N 2a zu Art. 426 StPO), ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen.

b) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschul- digte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 24 zu Art. 433 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin 2 in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten mehrheitlich (vgl. vorstehend E. 7a), unterliegt hingegen insofern, als ihre Zi- vilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden. Somit rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der im Wesentlichen obsiegenden Privat- klägerin 2 für ihre den Strafpunkt betreffenden Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren (vgl. Vi-act. 50/I) eine reduzierte Entschädigung von 3/4 zu bezahlen. Der Privatklägerin 1 ist mangels Antrags keine Entschädigung zu- zusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38 In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklage- behörde sowie dem Einzelrichter gemäss § 13 GebTRA Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Ho- norars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 eine Honorarnote über total Fr. 4'171.10 (inkl. MWST und Spesen) für einen Zeitaufwand von 15.16 Stunden à Fr. 250.00 ins Recht (Vi-act. 50/II). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA als angemessen, wes- halb auf sie abzustellen ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren folglich reduziert mit Fr. 3'128.35 (3/4 von Fr. 4'171.10) zu entschädigen.

c) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs des Beschuldigten wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber beiden Privatklägerinnen obsiegt die An- klagebehörde im Berufungsverfahren weitestgehend. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Beschuldigte für die Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten gegenüber der Privatklägerin 1 für einen Teil des angeklagten Tatzeit- raums freizusprechen ist, sowie in Bezug auf die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sowie die Höhe der Busse. Die Privatklägerinnen stellten im Beru- fungsverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kostenauflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00; KG-act. 19/1) dem Beschuldigten zu

Kantonsgericht Schwyz 39 4/5 (= Fr. 4'000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang (1/5 = Fr. 1'000.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

d) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

25. April 2018 (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]) als dessen amtlicher Ver- teidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb die- ses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars gemäss den Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 7b). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 9. April 2019 eine Kostennote über einen Zeitaufwand von 20.98 Stunden à Fr. 250.00 für insge- samt Fr. 5'842.40 (inkl. Auslagen von Fr. 178.35 und MWST) ein (KG-act. 31/1). Angesichts dessen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 jenen für einen von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amt- lichen Verteidiger übersteigt und der Umfang der geltend gemachten Sekreta- riatsarbeiten (Versand von Orientierungskopien, Aktenretournierung) als übermässig erscheint, ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen pau- schal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA, vgl. vorstehend E. 7b). Im Beru- fungsverfahren fand keine Verhandlung statt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine schriftliche elfseitige Berufungsantwort sowie wei- tere, maximal zwei Seiten umfassende Eingaben vom 24. April 2018 (KG- act. 9/KG-act. 14 [STK 2018 4]), vom 16. Oktober 2018 (KG-act. 14), vom

29. November 2018 (KG-act. 21), vom 18. Januar 2019 (KG-act. 25), 18. Fe- bruar 2019 (KG-act. 26) sowie vom 9. April 2019 (KG-act. 31) ein. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend weder um eine beson- ders wichtige noch um eine aufwändige oder schwierige Berufungssache

Kantonsgericht Schwyz 40 handelte, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf pauschal Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend nicht wegen der Mittellosigkeit der Beschuldigten, sondern aus Gründen der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet wurde (KG-act. 10/KG-act. 15 [STK 2018 4]), ist der Beschuldigte i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3'200.00 = 4/5 von Fr. 4'000.00) an die Kantonsgerichtskasse zu verpflichten (vgl. Riklin, StPO-Kommentar,

2. A. 2014, N 5 zu Art. 135 StPO; vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 23 zu Art. 135 StPO).

e) Den Privatklägerinnen ist mangels Antrags resp. Aufwands im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten (gegenüber der Privatklägerin 2 von Januar 2011 bis April 2016 sowie gegenüber der Privatklägerin 1 von Januar 2011 bis April 2013) i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 41

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 52 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und mit einer Busse von Fr. 650.00 bestraft.

4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se wird auf 13 Tage festgesetzt.

5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4‘445.00 be- stehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘445.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kos- ten, Gebühren und Auslagen für die Redaktion, die Ausfertigung und den Versand des begründeten Entscheids) werden dem Be- schuldigten auferlegt.

b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren reduziert mit Fr. 3'128.35 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inklusive der Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'000.00) werden zu 4/5 (Fr. 4'000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 1'000.00 gehen auf die Staatskasse.

b) Der amtliche Verteidiger, C.________, wird für das Berufungsver- fahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 42 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung (von 4/5) der Entschädigung im Betrag von Fr. 3'200.00 an die Kantonsgerichtskasse verpflichtet.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Ober- staatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), E.________ (2/R), F.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Dezember 2019 rfl